vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 BGewV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2009

Zielbestimmung

§ 2.

(1) Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

(2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität(Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111317

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)