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Anlage 7 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Anlage 7

PROTOKOLL NR. 1

ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALGERIEN IN DIE GEMEINSCHAFT

ARTIKEL 1

(1) Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben.

Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(4) Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.

ARTIKEL 2

Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ARTIKEL 3

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a) Wertzollsatz von 1% oder weniger oder

b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

(1) Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen.

(2) Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen.

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PROTOKOLL NR. 1

ANHANG 1

(Anm.: Anhang 1 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 1

ANHANG 2

Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung

(Anm.: Anhang 2 (Tabellen und Formulare) ist als PDF dokumentiert.)

Zusatzdokumente: III_46_2006_Protokoll_Nr._1_Anhang_1 , III_46_2006_Protokoll_Nr._1_Anhang_2 

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