Anlage 8
PROTOKOLL NR. 2
ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE
MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH ALGERIEN
EINZIGER ARTIKEL
Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.
(Anm.: Protokoll Nr. 2 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)
PROTOKOLL NR. 3
ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT
URSPRUNG IN ALGERIEN IN DIE GEMEINSCHAFT
EINZIGER ARTIKEL
Die nachstehende aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(Anm.: Protokoll Nr. 3 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)
PROTOKOLL NR. 4
ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT
URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH ALGERIEN
EINZIGER ARTIKEL
Die nachstehende aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen.
(Anm.: Protokoll Nr. 4 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)
Zusatzdokumente: III_46_2006_Protokoll_Nr._2_Tabelle , III_46_2006_Protokoll_Nr._3_Tabelle , III_46_2006_Protokoll_Nr._4_Tabelle
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