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Anlage 6 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Anlage 6

Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst

Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.

Dienstprüfung

Die Dienstprüfung besteht aus einer schriftlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer für die polizeiärztliche Dienstverrichtung relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.

Schlagworte

Handlungslehre

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266341

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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