Anlage 5
Grundausbildung für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz
Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer Basisausbildung und
- 2. einem Berufspraktikum
Basisausbildung
Die Basisausbildung hat einen Mindestumfang von 640 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2) und umfasst die Inhalte Einführung und Organisatorisches, Behördenorganisation, Kommunikation und Konfliktmanagement, Angewandte Psychologie, Menschenrechte, Berufsethik, Dienstrecht, Straf- und Privatrecht, Verfassungsrecht und Europäische Union, Fremden- und Grenzkontrollrecht, Bürokommunikation, Dokumentensicherheit und Personenverifizierung, Einsatztraining, Erste Hilfe, Englisch, Fahndung, SIRENE – SIS, Menschenhandel und Schlepperei, Frontex und Integrated Border Management, Operationalisierung gemeinsamer Risikoindikatoren, themenzentrierte Schwerpunkte sowie eine praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung dient der Vermittlung des nötigen dienstbetrieblichen Wissens, der Vertiefung des bereits erworbenen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den Aufgabenbereich der Grenzpolizeiassistenten.
Berufspraktikum
Das Berufspraktikum hat einen Mindestumfang von 160 Unterrichtseinheiten. Dabei werden die Auszubildenden kontinuierlich von erfahrenen Kollegen in den Dienstbetrieb eingeführt und vorrangig auf die Wahrnehmung von Agenden an der Grenzkontrolllinie 1 vorbereitet.
Dienstprüfung
Die Dienstprüfung besteht aus einer mündlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer grenzpolizeilich relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.
Schlagworte
Strafrecht, Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40266340
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