Anlage 6
Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst
Die Grundausbildung hat einen Mindestumfang von 85 Unterrichtseinheiten (§ 4 Abs. 2) und umfasst die Inhalte Behördenorganisation, Polizeiärztliche Tätigkeiten, Verwaltungsrecht, Dienstrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht, Verkehrsrecht, Menschenrechte und Grundfreiheiten, Datenschutz sowie Sicherheitspolizeiliche Handlungs- und Einsatzlehre.
Dienstprüfung
Die Dienstprüfung besteht aus einer schriftlichen Gesamtprüfung, im Zuge derer für die polizeiärztliche Dienstverrichtung relevante Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden sollen.
Schlagworte
Handlungslehre
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20012580
Dokumentnummer
NOR40266341
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