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Anlage 6 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Anlage 6

ANHANG 6

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

  1. 1.Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:
  1. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“,
  2. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), „Budapester Vertrag“,
  3. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer,
  4. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“,
  5. Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994),
  6. WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),
  7. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).
  1. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“,
  2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984),
  3. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“,
  4. Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“,
  5. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), „Madrider Abkommen“;

    in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

    Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.

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