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Artikel 65 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 65

ARTIKEL 65

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

(2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

  1. a)Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;b)Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;c)Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;d)Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;e)Reform der Einrichtungen;f)Bereitstellung technischer Hilfe;g)Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;h)Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.

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