Artikel 64
ARTIKEL 64 |
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik |
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u.a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)