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Anlage 6 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anlage 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

 

 

 

Hausgeflügel

Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner.

 

Legehennen

Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden.

 

Zuchttiere

Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne.

 

Aufzucht von Küken und Junghennen

Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind.

 

Masthühner

Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden.

 

Nest

Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf.

 

Einstreu

Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren).

 

Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere

Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit

  1. mindestens 30 cm Breite und
  2. mindestens 45 cm lichter Höhe und
  3. höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten:
  1. die Nestflächen
  2. Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt,
  3. Flächen in Außenscharrräumen.

 

Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus – mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren –, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner)

Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall.

 

Außenscharrraum (Außenklimabereich)

Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist.

 

Erhöhte Fütterungen

Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten.

 

Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel)

Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche.

 

Bestand (sonstiges Hausgeflügel)

Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden.

 

Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel)

Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können.

 

Ausgestalteter Käfig

Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist.

 

Alternativsysteme

Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist.

 

Biodiversitäts-Weide

Eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind.

 

 

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL

2.1.

GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern.

Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen.

2.2.

STALLKLIMA

 

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein.

Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen.

2.3.

LICHT

 

In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig.

Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten.

Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen.

2.4.

LÄRM

 

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.5.

ERNÄHRUNG

 

Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein.

Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben.

Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.

2.6.

BETREUUNG

 

Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.

Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden.

2.7.

EINGRIFFE

2.7.1.

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

2.7.2.

Zulässige Eingriffe sind:

 

  1. Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern.
  2. Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind.

2.8.

DOKUMENTATION

 

Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. die Zahl der eingestallten Tiere
  2. die nutzbare Fläche
  3. die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt
  4. die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle
  5. die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.

Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen.

 

 

3.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN

3.1.

STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein:

 

 

 

Stalleinrichtung

Mindestausmaß/Mindestanzahl

 

Fütterung

Käfighaltung

Alternativsysteme

 

 

Fressplatzlänge am Trog oder Band

3,00 cm/Tier

3,00 cm/Tier

 

 

Futterrinne am Rundautomaten

---

1,50 cm/Tier

 

Tränken

 

 

 

 

Tränkrinnenseite

1,00 cm/Tier

1,00 cm/Tier

 

 

Tränkrinne an der Rundtränke1

---

1,00 cm/Tier

 

 

 

 

 

 

Trinknippel,Tränknäpfe

1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig

1/15 Tiere

 

1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.

3.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:

 

 

 

Haltungssystem

Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen

Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife

 

Käfighaltung

1m²/60 Tiere

1 m²/30 Tiere

 

Alternativsystem mit:

 

 

 

einer nutzbaren Ebene

1 m²/24 Tiere

1 m²/12 Tiere

 

– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)

1 m²/28 Tiere

1 m²/14 Tiere

 

mehrere nutzbare Ebenen

1 m²/36 Tiere

1 m²/18 Tiere

 

– zusätzlich erhöhte Sitzstangen*1)

1 m²/40 Tiere

1 m²/20 Tiere

 

*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können.

 

 

4.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN

4.1.

STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

 

 

 

Stalleinrichtung

Mindestausmaß/Mindestanzahl

 

Fütterung

 

 

 

Fressplatzlänge am Trog oder Band

10,00 cm/Tier

 

 

Futterrinne am Rundautomaten

4,00 cm/Tier

 

Tränken

 

 

 

Tränkrinnenseite

2,50 cm/Tier

 

 

Tränkrinne an der Rundtränke1

1,50 cm/Tier

 

 

Trinknippel, Tränknäpfe

1/10 Tiere

 

Sitzstangenlänge2

20,00 cm/Tier

 

Einzelnest

1/7 Tiere

 

Gruppennest

1,00 m2/120 Tiere

 

1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt.

2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest 7 cm je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen.

4.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen:

 

 

 

Alternativhaltungssystem

nutzbare Fläche

 

mit einer nutzbaren Ebene

1,00 m²/7 Tiere *1)

 

zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) oder Außenscharrraum *3)

1,00 m²/8 Tiere

 

zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) und Außenscharrraum *3)

1,00 m²/9 Tiere

 

mit mehreren nutzbaren Ebenen

1,00 m²/9 Tiere

 

Für Mast-Zuchttiere

1,00 m²/30 kg

 

*1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m2. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein.

*2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein.

*3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein.

4.3.

EINSTREU

 

Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm2 pro Tier betragen.

Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand).

4.4.

EBENEN

 

Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig.

Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen.

Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können.

4.5.

AUSLAUF

4.5.1.

Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen:

 

  1. Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren.
  2. Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein.
  3. Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein.
  4. Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen.
  5. Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.

4.5.2.

Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen:

 

  1. Die Auslauffläche hat mindestens 8,00 m2/Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4,00 m2/Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß.
  2. Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig.
  3. Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.

4.6.

AUFZUCHTSYSTEM

4.6.1.

In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte.

4.6.2.

Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte.

 

 

5.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER

5.1.

STALLEINRICHTUNGEN

 

Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen:

 

 

 

Stalleinrichtung

Masthühner

 

Fütterung

 

 

Fressplatzlänge am Trog oder Band

2,50 cm/Tier

 

Futterrinne am Rundautomaten

1,20 cm/Tier

 

Tränken

 

Tränkrinnenseite

2,50 cm/Tier

 

Tränkrinne an der Rundtränke

1,20 cm/Tier

 

Trinknippel, Tränknäpfe

1/15 Tiere

 

Tränke-Cup

1/60 Tiere

 

Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein.

Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.

Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein.

5.2.

EINSTREU

 

Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.

5.3.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

 

 

Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

 

Mastgeflügelart

Höchstbesatzdichte

Mindestauslauffläche(1)

 

Masthühner

30 kg/m²

2 m²/Tier

 

Truthühner

40 kg/m²

10 m²/Tier

 

1) Falls Auslauf gewährt wird.

5.4.

ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER

5.4.1.

Mortalität

 

Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen.

5.4.2.

Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung:

 

Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.

Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit.

 

 

6.

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN

6.1.

STALLEINRICHTUNGEN

 

Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen.

6.2.

BEWEGUNGSFREIHEIT

 

Folgende Grenzwerte sind einzuhalten:

 

Mastgeflügelart

Höchstbesatzdichte1)

Mindestauslauffläche2)

 

Gänse

15kg/m²

10m²/Tier

 

oder:

21kg/m²

50m²/Tier

 

Enten

25kg/m²

2m²/Tier

 

1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit.

2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“

 

 

 

BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR JAPANWACHTELN

 

  1. 1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN

 

Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm2 zur Verfügung stehen muss.

Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind.

Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (zB Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12mm x 12mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm x 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen.

In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein.

Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist.

Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden.

 

  1. 2. STALLKLIMA, LICHT

 

Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig.

Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden.

 

  1. 3. ERNÄHRUNG

 

Das Futter kann mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen angereichert werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen.

 

  1. 4. BETREUUNG

 

Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.

8.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.1.

Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen

Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen.

Die Bestimmung des Punktes 3.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

8.2.

Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Zuchttieren

Die Bestimmungen des Punktes 4.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

8.3.

Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen und Zuchttieren in Alternativsystemen

Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gilt ab dem 1.1.2031.

8.4.

Übergangsbestimmung für die Haltung von Japanwachteln

Die Bestimmungen des Punktes 7.1. gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

              

Schlagworte

Fütterungsanlage, Fütterungsvorrichtung, Trogfütterung,

Bademöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40246555

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