Anlage 5 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Anlage 5

Zusatzabkommen E

Durchführung der Liquidation

1. Im Falle einer Liquidation besitzen die Verpflichtungen des Fonds, außer die Zurückzahlung der Einlagen, Vorzugsrecht bei der Verteilung der Aktiven des Fonds. Bei der Erfüllung jeder derartigen Verpflichtung hat der Fonds seine Aktiven in folgender Reihenfolge zu verwenden:

  1. (a) Die Währung, in welcher die Verpflichtung zahlbar ist,
  2. (b) Gold,
  3. (c) alle anderen Währungen im Verhältnis der Mitgliederquoten, soweit dies durchführbar ist.

2. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Fonds gemäß 1 oben wird das Restguthaben des Fonds wie folgt verteilt und im Verhältnis zugemessen:

  1. (a) Der Fonds verteilt seine Goldbestände unter die Mitglieder, deren Währungsbestände beim Fonds geringer als ihre Quoten sind. Diese Mitglieder teilen das so zur Verteilung gelangende Gold im Verhältnis der Beträge, um welche ihre Quoten die Bestände des Fonds in ihren Währungen übersteigen.
  2. (b) Der Fonds teilt jedem Mitglied 50% seiner Bestände in dessen Währung zu. Eine solche Zuteilung darf aber 50% der Quote des Mitgliedes nicht übersteigen.
  3. (c) Der Fonds teilt seine Restbestände an jeder Währung unter alle Mitglieder im Verhältnis zu den jedem Mitglied nach der Verteilung gemäß (a) und (b) oben noch geschuldeten Beträgen auf.

3. Jedes Mitglied hat die gemäß 2 (c) oben auf die anderen Mitglieder entfallenden Bestände seiner Währung zurückzukaufen und hat sich innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidierungsbeschluß mit dem Fonds über ein ordentliches Verfahren für diesen Rückkauf zu verständigen.

4. Erzielt ein Mitglied innerhalb der dreimonatigen unter 3 oben erwähnten Frist keine Verständigung mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die gemäß 2 (c) oben auf dieses Mitglied entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder zum Rückkauf der auf andere Mitglieder entfallenden Anteile in der Währung jenes Mitgliedes. Jeder auf ein Mitglied, mit welchem keine Einigung erzielt wurde, entfallende Währungsanteil wird soweit wie möglich für den Rückkauf seiner auf andere Mitglieder, welche gemäß 3 oben eine Verständigung mit dem Fonds erzielt haben, entfallenden Währungsanteile verwendet.

5. Hat ein Mitglied gemäß 3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt, so hat der Fonds die gemäß 2 (c) oben auf jenes Mitglied entfallenden Währungsanteile anderer Mitglieder für den Rückkauf der auf Mitglieder, welche gemäß 3 oben eine Einigung mit dem Fonds erzielt haben, entfallenden Währungsanteile jenes Mitgliedes zu verwenden. Jeder auf diese Art zurückerworbene Betrag hat in der Währung des Mitgliedes, auf welches er entfiel, zurückgekauft zu werden.

6. Nach Durchführung der vorstehenden Paragraphen zahlt der Fonds jedem Mitglied die für dessen Rechnung verbleibenden Währungsbestände aus.

7. Jedes Mitglied, dessen Währung gemäß 6 oben auf andere Mitglieder verteilt worden ist, hat diese Währungsbeträge in Gold oder nach seiner Wahl in der Währung des den Rückkauf verlangenden Mitgliedes oder gemäß einer zwischen ihnen abzuschließenden Vereinbarung zurückzukaufen. Wenn die betreffenden Mitglieder nicht anders übereinkommen, so hat das zum Rückkauf verpflichtete Mitglied den vollständigen Rückkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Aufteilung durchzuführen. Es darf jedoch nicht von ihm verlangt werden, daß es in irgendeinem Halbjahrsabschnitt mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrages zurückkauft. Wenn das Mitglied diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückgekauft werden müssen, auf normalem Wege auf jedem beliebigen Markt liquidiert werden.

8. Jedes Mitglied, dessen Währungsbestand gemäß 6 oben an andere Mitglieder verteilt worden ist, garantiert jederzeit die unbeschränkte Nutzung dieser Währung für den Warenankauf oder für die Rückzahlung ihm oder Personen innerhalb seiner Gebiete geschuldeter Beträge. Jedes auf diese Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für jeglichen Verlust zu entschädigen, der aus der Differenz zwischen der zu dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation des Fonds geltenden Parität seiner Währung und dem tatsächlich von solchen Mitgliedern bei der Verfügung über dessen Währung realisierten Wert entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269122

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