Anlage 5 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Anlage 5

— ANHANG E

WAHL VON EXEKUTIVDIREKTOREN

  1. 1. Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren erfolgt mittels Stimmzettel durch die stimmberechtigten Gouverneure.
  2. 2. Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe (a) berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden.
  3. 3. Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen,
  1. (a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder
  2. (b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Absatz 4 davon ausgegangen wird, daß sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt.
  1. 4. Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, daß die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrößte Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind.
  2. 5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt.
  3. 6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind; jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040952

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