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Anlage 4 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anlage 4

Anlage 4
zu § 18 Abs. 2
Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. 1. Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. 1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, Daten über die Prüfungsaktivität von ordentlichen Studierenden, welche keine Prüfungen abgelegt haben, und
  3. 1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, den Masterteil eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
  4. 2. Aufbau der Datensätze:
  5. 2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6

7

Semesterzahl Fach-1

3.3

8

Semesterzahl Fach-2

3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

10

Semesterstundenzahl Fach-2

3.4.2; 3.4.4

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.4.1; 3.4.3; 3.4.4

12

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.4.2; 3.4.4

13

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-1

3.4.1; 3.4.4

14

ECTS-Anrechnungspunkte Fach-2

3.4.2; 3.4.4

15

Mobilitätsbonus

3.4.3

   

  1. 2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 12)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 12)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 12)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 12)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (§ 12)

11

Studienabschnitt (Fach-1)

3.5 bis 3.9

12

Studienabschnitt (Fach-2)

3.5 bis 3.9

13

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

14

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

15

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

16

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

17

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

   

  1. 3. Feldinhalt:
  2. 3.1 Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 3.2 Kennzeichnung Studiengesetz:
  1. Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
  2. Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
  3. Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
  1. 3.3 Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.
  2. 3.4 Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Anrechnungspunkte:
  3. 3.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
  4. 3.4.2 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Anrechnungspunkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.
  5. 3.4.3 Bei belegten Studien, die im Rahmen von ERASMUS+-Studienaufenthalten (SMS) oder ERASMUS + Studierendenpraktika (SMT) geförderte Outgoing-Studierenden-Mobilität mit einem Mindestauslandsaufenthalt von 2 Monaten aufweisen, sind für diese Outgoing-Mobilität für das betreffende Semester dem jeweiligen Studium pauschal 8 ECTS-Anrechnungspunkte einmalig hinzuzurechnen. Wenn für ein Studium diese Hinzurechnung berücksichtigt worden ist, so ist das Feld 15 mit dem Wert „B“ zu befüllen.
  6. 3.4.4 Wurden von einem ordentlichen Studierenden in dem betroffenen Studium keine Prüfungen abgelegt, so sind in dem Datensatz die Felder 9 bis 14 mit 0 (Null) zu befüllen.
  7. 3.5 Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
  8. 3.6 Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.
  9. 3.7 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
  10. 3.8 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Datumsfelder im Falle von Diplomstudien mit mehr als einem Abschnitt, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.
  11. 3.9 Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

M

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit

N

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c. UG

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

Q

(abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß § 54c. UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

  

Schlagworte

Bachelorprüfung, Universitätslehrgang, Hochschullehrgang

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255053

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