Anlage 4
- Zu § 8
Meldungen der Landeshauptleute
Diese Meldungen haben folgende Informationen zu enthalten:
- 1. Zeitpunkt (Ortszeit) und Datum der Meldung;
- 2. Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail;
- 3. Kontaktperson für Nachfragen;
- 4. Beschreibung des Ereignisses:
- a) Art des Ereignisses,
- b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
- c) Zeitpunkt (Ortszeit),
- d) vermutete oder festgestellte Ursache,
- e) bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art und Aktivität, der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
- f) bei radioaktiven Quellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der radioaktiven Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung);
- 5. meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden);
- 6. Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Dosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien);
- 7. ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen;
- 8. Entwicklung der Notfallexpositionssituation.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225674
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