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Anlage 4 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 4

Meldungen der Landeshauptleute

Diese Meldungen haben folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. Zeitpunkt (Ortszeit) und Datum der Meldung;
  2. 2. Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefonnummer, Fax, E-Mail;
  3. 3. Kontaktperson für Nachfragen;
  4. 4. Beschreibung des Ereignisses:
  1. a) Art des Ereignisses,
  2. b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem),
  3. c) Zeitpunkt (Ortszeit),
  4. d) vermutete oder festgestellte Ursache,
  5. e) bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art und Aktivität, der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parameter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung),
  6. f) bei radioaktiven Quellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der radioaktiven Quelle sowie auftretende Dosisleistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung);
  1. 5. meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden);
  2. 6. Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Dosisleistungen und Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Umweltmedien);
  3. 7. ergriffene bzw. geplante Schutzmaßnahmen;
  4. 8. Entwicklung der Notfallexpositionssituation.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225674

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