Anlage 3
— Unterzeichnungsprotokoll.
Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2022
Gesetzesnummer
10011206
Dokumentnummer
NOR40247065
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