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Anlage 3 Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Anlage 3

— Unterzeichnungsprotokoll.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40247065

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