Artikel 4
Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2022
Gesetzesnummer
10011206
Dokumentnummer
NOR40056901
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