vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 4

Artikel 4. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056901

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)