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Anlage 3 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Anlage 3

ANHANG III

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.

Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 3 lit. c dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. § 12 Abs. 4 lit. b dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der Benannten Stelle anzufügen.

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