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Anlage 4 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2009

Anlage 4

ANHANG IV

Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach § 12 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung (Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Maschinen-Richtlinie) anzuwenden ist

1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:

 

1.1.

Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat;

 

1.2.

Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder ‑schlitten;

 

1.3.

Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme;

 

1.4.

Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme.

2.

Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung.

3.

Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme.

4.

Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:

 

4.1.

Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter;

 

4.2.

Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist.

5.

Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.

6.

Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung.

7.

Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.

8.

Handkettensägen für die Holzbearbeitung.

9.

Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können.

10.

Kunststoffspritzgieß- und ‑formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.

11.

Gummispritzgieß- und ‑formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme.

12.

Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage:

 

12.1.

Lokomotiven und Bremswagen;

 

12.2.

hydraulischer Schreitausbau.

13.

Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung.

14.

Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.

15.

Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.

16.

Hebebühnen für Fahrzeuge.

17.

Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.

18.

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung.

19.

Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.

20.

Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen.

21.

Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen.

22.

Überrollschutzaufbau (ROPS).

23.

Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

    

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100796

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