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Anlage 3 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Anlage 3

Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben

Teil 1

Externe Güteüberwachung

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.

  1. 1. Anzahl der Untersuchungen
  1. 1.1 Grundsätzliche Anforderung

Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit

Jahresmenge Kompost

externe Güteüberwachung Mindestanzahl

Mindest-
beurtei-lungsmenge

bis 50 m3

 

1 einmalige externe Güteüberwachung

5 m3

 

> 50 m3 bis 300 m3

 

1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre

20 m3

 

> 300 m3 bis 1000 m3

 

1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre

50 m3

 

> 1000 m3 bis 2000 m3

 

1 externe Güteüberwachung pro Jahr

100 m3

 

> 2000 m3 bis 4000 m3

 

2 externe Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

 

> 4000 m3

 

Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

 

      

  1. 1.2 Seuchenhygienische Untersuchung
  1. 1.3 Untersuchung von Müllkompost
  1. 1.4 Zusätzliche Untersuchungen
  1. 2. Probenahme
  1. 2.1 Konventionelle Probenahme

2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte:

m3 Beurteilungsmenge

< 100

≥ 100

≥ 200

≥ 400

≥ 800

Anzahl der Probenahmepunkte

4

5

6

7

8

      

Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.

2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben:

  1. 2.2 Probenahme mittels Bohrstockverfahren

2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen

2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen

  1. 2.3 Herstellung der frischen Originalprobe
  1. 2.4 Probenahmeprotokoll
  1. 1. Datum und Zeit der Probenahme;
  2. 2. Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);
  3. 3. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;
  4. 4. Name des Probenehmers (natürliche Person);
  5. 5. Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;
  6. 6. Adresse der Kompostierungsanlage;
  7. 7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;
  8. 8. Daten zur Qualitätssicherung:
  1. 9. Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;
  2. 10. Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);
  3. 11. Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:
  1. a) Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),
  2. b) Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;
  1. 12. Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;
  2. 13. erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.
  1. 3. Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)
  1. 3.1 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben
  1. 3.2 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe
  1. 3.3 Wachstumstest mit Kresse
  1. 3.4 Restliche Parameter
  1. 4. Beurteilung von Müllkompost
  1. 5. Kompostbeurteilung
  1. a) alle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle;
  2. b) eine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Parameter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflichtend anzugeben sind);
  3. c) wesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig;
  4. d) Zuordnung zu einer Qualitätsklasse;
  5. e) Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben;
  6. f) Bestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen;
  7. g) Beurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b;
  8. h) Angabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen;
  9. i) zutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder
  10. j) bei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder
  11. k) zutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden;
  12. l) Datum;
  13. m) Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt.

Teil 2

Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle

Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.

Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.

Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.

Teil 3

Qualitätssicherungssystem

Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß § 10 Abs. 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,

  1. a) dass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des § 10 Abs. 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge,
  2. b) dass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und,
  3. c) dass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen.

Teil 4

Rückstellproben

1. Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.

2. Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.

3. Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder

4. Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.

5. Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:

  1. 1. Name des Anlieferers,
  2. 2. Datum und Zeit der Probenahme,
  3. 3. Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),
  4. 4. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,
  5. 5. Name des Probenehmers (natürliche Person),
  6. 6. Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,
  7. 7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,
  8. 8. Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,
  9. 9. gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und
  10. 10. Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.

6. Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.

7. Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021677

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