Anlage 4
Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
I. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:
- 1. Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rindenkompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung;
- 2. Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994)“;
- 3. Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B);
- 4. Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kompost verwendet werden kann;
- 5. Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“);
- 6. Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt I dieser Anlage;
- 7. im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Ausgangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit:
- „hergestellt aus:“;
- 8. zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“;
- 9. Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend;
- 10. Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen);
- 11. Angabe des Gewichts oder Volumens;
- 12. Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Importeurs;
- 13. zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt II dieser Anlage;
- 14. bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind.
II. Größe der Kennzeichnung:
Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung.
Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt-Schrift zu erfolgen.
Teil 2
Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse
I. Angaben zur Aufbringungsmenge:
Für die gemäß Teil 1 Punkt I.4 angegebenen Anwendungsbereiche oder -fälle hat die Kennzeichnung Angaben zur Aufbringungsmenge zu enthalten. Die nachfolgend aufgelisteten Anforderungen in Abhängigkeit von der Qualitätsklasse und der Anwendung sind dabei zu beachten.
1. Qualitätsklasse A+
- a) Hobbygartenbau
- Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
- b) Pflanzungen
- Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
- c) Landwirtschaft
- keine besonderen Anforderungen
- d) Landschaftsbau und Landschaftspflege
- keine besonderen Anforderungen
- e) Rekultivierungsschicht auf Deponien
- keine besonderen Anforderungen
2. Qualitätsklasse A
- a) Hobbygartenbau
- Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
- b) Pflanzungen
- Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
- c) Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
- Es ist in der Kennzeichnung zusätzlich der Hinweis anzubringen, dass die nachfolgenden Anwendungsempfehlungen ausschließlich für Flächen gelten, die nicht für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.
- Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 400 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
- Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 40 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.
3. Qualitätsklasse B
- Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
- Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 200 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
- Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht für diese Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 20 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.
II. Weitere Hinweise:
- 1. Generell:
- Der professionelle Anwender ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anwendungsbereiche und der Aufbringungsmengen im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen wie zB Aufzeichnungen belegt werden muss.
- 2. Für den Anwendungsbereich Landwirtschaft:
- Die empfohlene Aufbringungsmenge darf für Düngungsmaßnahmen 8 t TM pro ha und Jahr im fünfjährigen Durchschnitt nicht überschreiten. Werden durch die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge die bewilligungsfreien N-Frachten nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, überschritten, so ist in der Kennzeichnung ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz anzubringen (zB „Beachte mögliche Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz; 10 t FM Kompost enthalten 90 kg N“). Dabei ist vom oberen Bereichswert für N auszugehen.
- Die empfohlene Aufbringungsmenge für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung darf 160 t TM pro ha nicht überschreiten (zB „für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen mit wasserrechtlicher Bewilligung sind einmalig 160 t TM pro ha zulässig“).
- 3. Bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a:
- Werden bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a im Rahmen der Kompostbeurteilung Maßnahmen für die gefahrlose Anwendung bzw. der Ausschluss bestimmter Anwendungsfälle aufgenommen, so sind diese im Rahmen der Kennzeichnung anzuführen.
- 4. Überschreiten der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink:
- Im Falle der Überschreitung der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 sind die Konzentrationswerte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe der Qualitätsklasse anzuführen.
III. Anwendungsbeschränkungen:
Ist ein Anwendungsfall auf Grund einer Beschränkung bereits ausgeschlossen, so ist ein weiteres Anführen dieses Anwendungsfalles in der Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Wenn die nachfolgenden Bedingungen zutreffen, so hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Qualitätsklasse B:
- „Qualitätsklasse B: nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (im Ackerbau, auf Grünland einschließlich Schipisten, im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Hopfenbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau, für Christbaumkulturen sowie für Pflanzungen)“;
- 2. Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm:
- „Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm, daher nicht empfohlen für salzempfindliche Kulturen und für Hobbygartenbau“;
- 3. Größtkorn (Siebung) 40 mm:
- „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
- 4. Summe der Ballaststoffe 2 mm überschreiten 0,5% der Trockenmasse:
- „Mehr als 0,5% TM Ballaststoffe 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
- 5. Summe der Ballaststoffe 2 mm überschreiten 1% der Trockenmasse:
- „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
- 6. Kunststoffe 2 mm überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
- „Mehr als 0,2% TM an Kunststoffen 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
- 7. Kunststoffe 2 mm überschreiten 0,4% der Trockenmasse:
- „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
- 8. Kunststoffe 20 mm überschreiten 0,02% der Trockenmasse:
- „Mehr als 0,02% TM an Kunststoffen 20 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
- 9. Kunststoffe 20 mm überschreiten 0,04% der Trockenmasse:
- „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
- 10. Metalle als Ballaststoffe überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
- „Mehr als 0,2% TM an Metallresten, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
- 11. Glasanteile überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
- „Mehr als 0,2% TM an Glasresten, daher nicht geeignet für die Anwendung im Ackerbau, auf Grünland (einschließlich Schipisten), im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau sowie für Pflanzungen“;
- 12. Die Anforderungen des Wachstumstests mit Kresse werden nicht erfüllt (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
- „Auf Grund des Wachstumstests nicht empfohlen im Hobbygartenbau, für Pflanzungen und als Mischkomponente zur Erdenherstellung“;
- 13. Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsfälle Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen werden nicht eingehalten:
- „Nicht geeignet für die Pflegedüngung von Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen“;
- 14. Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsbereiche Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien werden nicht eingehalten (Nachweis von Salmonella sp. in 50 g Probe):
- „Nicht geeignet für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zur Rekultivierung und Pflegedüngung im Landschaftsbau und auf Deponien“;
- 15. Die keimfähigen Samen und Pflanzenteile überschreiten drei Pflanzen/Liter (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
- „Enthält mehr als 3 austriebsfähige Samen oder Pflanzenteile pro Liter, daher nicht empfohlen für Gartenbau und Hobbygartenbau“.
Teil 3
Verpflichtende Angaben für alle Qualitätsklassen
Parameter | Angabe im Rahmen der Kennzeichnung | |
Schwermetalle | Qualitätsklasse (A+, A, B) |
|
elektrische Leitfähigkeit | Wertebereich in mS/cm oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Salzgehalt in g KCl/l |
Größtkorn | Wert in mm | Angabe auch als „Körnung“, „Siebung“ oder „gesiebt bei“ oder „Siebgröße“ |
Überkorn | Wert in% TM, wenn der ÜberkornanTeil > 5% TM, ansonsten keine Angabe |
|
Organische Substanz | Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert |
|
N-gesamt | Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert |
|
C/N Verhältnis | Wertebereich oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert |
|
P-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (P2O5); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
K-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (K2O); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
Carbonat als CaCO3 | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
Bor-verfügbar | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | nur bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial |
Trockenmasse | Wertebereich in% FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert | keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
Feuchtdichte | Wertebereich in kg/l FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert |
|
pH-Wert in CaCl2 | Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert |
|
Wachstumstest | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 |
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2; keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost |
Seuchenhygienische Verträglichkeit | Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III | Ausschluss von Anwendungsfällen im Falle der Identifikation von gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a zu untersuchenden pathogenen Keimen; Anwendungsempfehlungen gemäß Kompostbeurteilung |
Teil 4
Optional standardisierte Angaben
Werden nachstehende Parameter in die Kennzeichnung aufgenommen, so sind die folgenden Vorgaben zu beachten:
Parameter | Angabe im Rahmen der Kennzeichnung | |
P-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (P2O5) |
K-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (K2O) |
NO3-N | Wert in mg/l FM | optional zusätzlich in % TM |
NH4-N | Wert in mg/l FM | optional zusätzlich in % TM |
N-min | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in % TM |
Magnesium (Mg)-verfügbar | Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich in% TM optional zusätzlich als Oxid (MgO) |
Kalzium (Ca)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert | optional zusätzlich als Oxid (CaO) |
Molybdän (Mo)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Schwefel (S)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Eisen (Fe)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Mangan (Mn)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Natrium (Na)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Cobalt (Co)-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
Bor-verfügbar | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert | Kennzeichnung optional für alle Anwendungsbereiche außer bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial |
Bor-gesamt | Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert |
|
pH-Wert im Wasserextrakt | Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert |
|
Wachstumstest mit Kresse |
| Anwendungsempfehlungen für bestimmte Anwendungsfälle auf Grund besonderer Eignungen entsprechend dem Ergebnis des Wachstumstests, sofern dies nicht den grundsätzlichen Qualitätsanforderungen und verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften widerspricht |
Wasserkapazität | Wertebereich in g/100 g TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert |
|
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021678
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)