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Anlage 3 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 3

Anerkennung eines Funker-Zeugnisses

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.)

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40219765

Zusatzdokumente: Anlage 3 

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