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Anlage 3 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Anlage 3

Anlage III
(zu § 80)

Berechnung des KWK‑Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK‑Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK‑Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

  1. a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
  1. i) bei KWKBlöcken des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75% und
  2. ii) bei KWKBlöcken des Typs gemäß Anlage II lit. a und c mit einem von der Regulierungsbehörde festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
  1. b) Bei KWKBlöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. i genannten Wert (KWKBlöcke des Typs gemäß Anlage II lit. b und d bis h oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a sublit. ii genannten Wert (KWKBlöcke des Typs gemäß Anlage II lit. a und c wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

Hierbei ist:

 

EKWK

die Strommenge aus KWK

C

die Stromkennzahl

QKWK

die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck

 

berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

   

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

  

  1. c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWKProzess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den lit. a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
  2. d) Die Stromkennzahl kann als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmt werden, wenn der Betrieb im KWKModus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
  3. e) Für die Berechnungen nach den lit. a und b können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274109

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