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Anlage 4 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Anlage 4

Anlage IV
(zu § 80)

Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK‑Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

  1. a) „Hocheffiziente KWK“ muss folgende Kriterien erfüllen:
  1. die KWK-Erzeugung in KWKBlöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
  2. die Erzeugung in KWKKlein und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
  3. für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWKBlöcke betragen die direkten CO2Emissionen aus der KWKErzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);
  4. KWKBlöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum 1. Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben;
  1. b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
  1. Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  1. PEE Primärenergieeinsparung.
  2. KWK W Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWKErzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWKNutzwärmeleistung und KWKStromerzeugung eingesetzt wurde.
  3. Ref W Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
  4. KWK E elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWKStrom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWKNutzwärmeleistung und KWKStromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWKStromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 83 auszustellen.
  5. Ref E Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
  1. c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
  1. Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie können berechnet werden, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anlage III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieser Anlage entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70% liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anlage III bestimmt.
  2. Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß der alternativen Berechnungsmethode berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieser Anlage zu berechnen, wobei „KWK W“ durch „W“ und „KWK E“ durch „E“ ersetzt wird.
  3. W bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
  4. E bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWKBlock mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWKStromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 83 auszustellen.
  5. Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
  6. Für KWKKleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
  1. d Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
  1. 1. Beim Vergleich von KWKBlöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
  2. 2. Jeder KWKBlock wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWKBlocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
  3. 3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWKBlöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
  4. 4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274110

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