Anlage 3
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zu Artikel I
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Skierzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Be-
und Verarbeitungs- sowie Anwendungsmöglichkeiten
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Messen
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Anreißen ! --
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Feilen ! --
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Bohren, Senken und Reiben ! --
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-- ! Räumen
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Sägen ! --
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-- ! Trennen
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Meißeln ! -- ! --
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Stempeln ! -- ! --
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-- ! Fräsen, Kopierfräsen, Fräsen auch
! mit Teilapparat
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Scharfschleifen ! Schleifen und Schärfen
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Biegen und Richten
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Passen
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Nieten ! -- ! --
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Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! --
von Hand ! mit Maschine ! --
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-- ! Einfaches Längs- ! Drehen
! und Plandrehen !
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-- ! Kleben ! --
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-- ! Leimen und Pressen
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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
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Einfaches ! Warmbehandeln
Warmbehandeln !
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-- ! Einfaches Härten ! Härten
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-- ! Gasschmelzschweißen
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-- ! Elektroschweißen
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Skizzieren und Lesen ! Skizzieren und Lesen von Fertigungszeichnungen
von einfachen !
Fertigungszeichnungen!
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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Herstellungstechniken
geometrischen und ! des Skis und anderer Sportgeräte
physikalischen !
Eigenschaften des !
Skis und anderer !
Sportgeräte !
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-- ! Bearbeiten von Kanten, Spitzen und Endenschutz
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-- ! Oberflächenbehandeln und Vorbereiten von
! Metallen, NE-Metallen und Kunststoffen
! für die Verklebung
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-- ! Oberflächenbehandeln und Vorbereiten für
! Lackierungen, Einbrennen Pulverschicht
! UV und IR von Metallen und NE-Metallen
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! Oberflächenbehandeln und Vorbereiten für
! Lackierungen, Einbrennen Pulverschicht
! UV und IR von Duromeren und
! thermoplastischen Bauteilen und Kunststoffen
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-- ! Bestimmen von ! --
! Kunststoffarten ! --
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-- ! Erkennen und Beheben von Fehlern in
! der Kunststoffverarbeitung
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-- ! -- ! Herstellen von
! ! Siebdruckschablonen
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-- ! Feststellen und Beheben von Störungen an
! Maschinen, Apparaten und Geräten
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-- ! Aus- und Einbauen sowie Prüfen und
! Justieren von Maschinenelementen,
! Maschinenteilen und Armaturen
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Herstellen von Modellen und Schablonen
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-- ! Grundkenntnisse von Heiz- und Kühlsystemen
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-- ! Kenntnis der Funktion der Steuerungstechnik
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Grundkenntnisse der zweckmäßigen Anwendung der ! --
wichtigsten Schmiermittel !
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Kenntnis der einschlägigen Prüfverfahren und Normen
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Grundkenntnisse des Oberflächenschutzes zur
Verhinderung von Korrosion
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag
ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf jede fachlich
einschlägig ausgebildete Person ................. 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig
ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ............... 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, Längsdrehen, Ausbauen, Heizsystem
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006783
Dokumentnummer
NOR12073975
alte Dokumentnummer
N51984176920
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