Anlage 3 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 3

zu Artikel I

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Skierzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Be- und Verarbeitungs- sowie Anwendungsmöglichkeiten

Messen

Anreißen

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Feilen

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Bohren, Senken und Reiben

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Räumen

Sägen

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Trennen

Meißeln

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Stempeln

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Fräsen, Kopierfräsen, Fräsen auch mit Teilapparat

Scharfschleifen

Schleifen und Schärfen

Biegen und Richten

Passen

Nieten

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Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden mit Maschine

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Einfaches Längs- und Plandrehen

Drehen

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Kleben

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Leimen und Pressen

Weichlöten

Weich- und Hartlöten

Hartlöten

Einfaches Warmbehandeln

Warmbehandeln

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Einfaches Härten

Härten

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Gasschmelzschweißen

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Elektroschweißen

Skizzieren und Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Skizzieren und Lesen von Fertigungszeichnungen

Grundkenntnisse der geometrischen und physikalischen Eigenschaften des Skis und anderer Sportgeräte

Kenntnis der Herstellungstechniken des Skis und anderer Sportgeräte

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Bearbeiten von Kanten, Spitzen und Endenschutz

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Oberflächenbehandeln und Vorbereiten von Metallen, NE-Metallen und Kunststoffen für die Verklebung

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Oberflächenbehandeln und Vorbereiten für Lackierungen, Einbrennen Pulverschicht UV und IR von Metallen und NE-Metallen

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Oberflächenbehandeln und Vorbereiten für Lackierungen, Einbrennen Pulverschicht UV und IR von Duromeren und thermoplastischen Bauteilen und Kunststoffen

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Bestimmen von Kunststoffarten

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Erkennen und Beheben von Fehlern in der Kunststoffverarbeitung

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Herstellen von Siebdruckschablonen

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Feststellen und Beheben von Störungen an Maschinen, Apparaten und Geräten

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Aus- und Einbauen sowie Prüfen und Justieren von Maschinenelementen, Maschinenteilen und Armaturen

Herstellen von Modellen und Schablonen

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Grundkenntnisse von Heiz- und Kühlsystemen

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Kenntnis der Funktion der Steuerungstechnik

Grundkenntnisse der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten Schmiermittel

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Kenntnis der einschlägigen Prüfverfahren und Normen

Grundkenntnisse des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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