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Anlage 3 ASV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Anlage 3

ANHANG III

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

-

Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie);

-

Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie).

  

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100622

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