Anlage 3
ANHANG III
CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:
- | Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie); |
- | Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie). |
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
20005915
Dokumentnummer
NOR40100622
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