Anlage 3
ANLAGE C
Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:
1. Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
2. Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
vormals Anlage D
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
10010977
Dokumentnummer
NOR40219199
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