Anlage 2 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Anlage 2

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein Mitglied erfolgenden Rückkauf seiner eigenen Währung aus den Beständen des Fonds

1. In welchem Umfang der Rückkauf der Währung eines Mitglieds vom Fonds gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) mit jeder konvertierbaren Währung und mit jeder anderen Art von Währungsreserven zu erfolgen hat, bestimmt sich vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2 nach folgenden Regeln:

  1. (a) Haben sich die Währungsreserven des Mitglieds während des Jahres nicht erhöht, so wird der an den Fonds zu zahlende Betrag auf alle Arten von Reserven im Verhältnis der Bestände des Mitglieds am Jahresende aufgeteilt.
  2. (b) Haben sich die Währungsreserven des Mitglieds während des Jahres erhöht, so wird der der Hälfte des Zuwachses entsprechende Teil des an den Fonds zu zahlenden Betrages abzüglich der Hälfte der Abnahme, die sich während des Jahres in den Beständen des Fonds an der Währung des Mitglieds ergeben hat, auf die angewachsenen Reservearten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beträge, um die die einzelnen Reservearten zugenommen haben. Der Rest der an den Fonds zu zahlenden Summe wird auf alle Arten von Reserven im Verhältnis der dem Mitglied verbleibenden Bestände aufgeteilt.
  3. (c) Würde die Vornahme der in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebenen Rückkäufe dazu führen, daß eine der in Artikel V Abschnitt 7 (c) (i) oder (ii) gesetzten Grenzen überschritten wird, so hat der Fonds das Mitglied anzuhalten, die Rückkäufe anteilmäßig so vorzunehmen, daß diese Grenzen nicht überschritten werden.
  4. (d) Würde die Vornahme aller in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebenen Rückkäufe dazu führen, daß die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iii) gesetzte Grenze überschritten wird, so ist der Betrag, um den die Grenze überschritten würde, in solchen durch den Fonds zu bestimmenden konvertierbaren Währungen zu leisten, daß die Grenze nicht überschritten wird.
  5. (e) Würde ein in Artikel V Abschnitt 7 (b) vorgeschriebener Rückkauf die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iv) gesetzte Grenze überschreiten, so ist der Betrag, um den die Grenze überschritten würde, am Ende des folgenden Geschäftsjahres oder der folgenden Geschäftsjahre auf solche Weise zurückzukaufen, daß die gesamten Rückkäufe gemäß Artikel V Abschnitt 7 (b) in jedem Jahr die in Artikel V Abschnitt 7 (c) (iv) gesetzte Grenze nicht überschreiten.
  6. 2. (a) Die Anwendung von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) darf nicht dazu führen, daß der Fonds die Währung eines Nichtmitglieds erwirbt.
  7. (b) Ein Betrag, der gemäß 1 (a) oder 1 (b) in der Währung eines Nichtmitglieds zu zahlen wäre, ist in den vom Fonds zu bestimmenden konvertierbaren Währungen von Mitgliedern zu zahlen.

3. Bei der zwecks Durchführung des Artikels V, Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven in Betracht zu ziehen, die auf eine früher nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres jedoch konvertierbar gewordene Währung zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen lang- oder mittelfristigen Anleihe herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder zurückgelegt worden sind.

4. Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, ist das während der fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven oder der Zunahme ihrer Währungsreserven einzubeziehen.

5. Bei der Errechnung der Währungsreserven und des Zuwachses an Währungsreserven während eines Jahres für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) kann der Fonds nach seinem Ermessen auf Antrag eines Mitglieds beschließen, daß Abzüge für Verpflichtungen gemacht werden, die bei Geschäften zwischen Mitgliedern im Rahmen gegenseitiger Kreditfazilitäten entstanden sind, bei denen sich ein Mitglied bereit erklärt, auf Verlangen seine Währung bis zu einem Höchstbetrag gegen die Währung des anderen Mitglieds zu tauschen, und bei denen eine Umkehrung jedes dieser Geschäfte innerhalb eines bestimmten, neun Monate nicht überschreitenden Zeitraums vorgesehen ist.

6. Bei der Errechnung der Währungsreserven und des Zuwachses an Währungsreserven für die Zwecke von Artikel V Abschnitt 7 (b) und (c) findet Artikel XIX (e) Anwendung; jedoch ist am Ende eines Geschäftsjahres die folgende Vorschrift anzuwenden, sofern sie am Anfang dieses Jahres in Kraft war:

,die Währungsreserven eines Mitglieds werden in der Weise errechnet, daß von seinen zentralen Beständen die Währungsverbindlichkeiten gegenüber den Schatzämtern, Zentralbanken, Stabilisierungsfonds oder ähnlichen Fiskalstellen anderer im vorstehenden Buchstaben (d) bezeichneter Mitglieder oder Nichtmitglieder sowie ähnliche Verbindlichkeiten gegenüber anderen öffentlichen Einrichtungen und anderen Banken in den Gebieten der in vorstehendem Buchstaben (d) bezeichneten Mitglieder oder Nichtmitglieder abgezogen werden. Zu diesen Nettobeständen werden diejenigen Summen hinzugerechnet, die gemäß dem vorstehenden Buchstaben (c) als offizielle Bestände anderer öffentlicher Einrichtungen und anderer Banken angesehen werden.‘

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269118

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