Anlage 2 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Anlage 2

Zusatzabkommen B

Bestimmungen über den durch ein Mitglied erfolgenden Rückkauf seiner eigenen Währung aus den Beständen des Fonds

1. Der Umfang, in welchem ein Rückkauf der Währung eines Mitgliedes vom Fonds gemäß Artikel V, Absatz 7 (b), mit jeder Art von Währungsreserven, d. h. mit Gold und mit jeder konvertierbaren Währung zu erfolgen hat, wird wie folgt, unter Vorbehalt von 2 unten, festgestellt:

  1. (a) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres nicht zugenommen haben, so wird der an den Fonds zahlbare Betrag auf alle Arten von Reserven im Verhältnis zu den diesbezüglichen Beständen des Mitgliedes am Jahresende aufgeteilt.
  2. (b) Wenn die Währungsreserven des Mitgliedes während des Jahres zugenommen haben, so wird ein Teil des an den Fonds zahlbaren Betrages in der Höhe von 50% der Zunahme auf jene Arten von Währungsreserven aufgeteilt, die gestiegen sind, und zwar im Verhältnis zu dem Betrage, um welchen jede Reserveart zugenommen hat. Der Rest der an den Fonds zahlbaren Summe wird auf alle Reservearten im Verhältnis zu den dem Mitgliede verbleibenden Beständen aufgeteilt.
  3. (c) Sollte nach Durchführung aller gemäß Artikel V, Absatz 7 (b), erforderlichen Rückkäufe das Ergebnis irgendeine der in Artikel V, Absatz 7 (c), gesetzten Grenzen überschreiten, so hat der Fonds von den Mitgliedern zu verlangen, daß die Rückkäufe anteilsmäßig in einer solchen Form erfolgen, daß die Grenzen nicht überschritten werden.

2. Der Fonds darf unter Artikel V, Absatz 7 (b) und (c), keine Währung eines Nicht-Mitgliedstaates ankaufen.

3. Bei der zwecks Durchführung des Artikels V, Absatz 7 (b) und (c), erfolgenden Berechnung der Währungsreserven sowie ihrer Zunahme während eines Jahres ist keine Zunahme dieser Währungsreserven in Betracht zu ziehen, die auf eine früher nicht konvertierbare, während des Rechnungsjahres jedoch konvertierbar gewordene Währung zurückzuführen ist, es sei denn, das Mitglied habe für solche Bestände auf eine andere Art Abzüge gemacht; ebensowenig sind Bestände in Betracht zu ziehen, die aus einer während des Jahres abgeschlossenen lang- oder mittelfristigen Anleihe herrühren, oder Bestände, die für die Rückzahlung einer Anleihe im folgenden Jahr übertragen oder zurückgelegt worden sind.

4. Bei Mitgliedern, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, ist das während der fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Abkommens aus im Mutterland gelegenen Bergwerken neu gewonnene Gold nicht in die Berechnungen ihrer Währungsreserven oder der Zunahme ihrer Währungsreserven einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269117

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