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Anlage 2 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anlage 2

Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.

A. Maßnahmen in der Vorwarnphase:

  1. – Aktivierung des Notfallmanagements
  2. – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  3. – Warnung der betroffenen Bevölkerung
  4. – Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
  5. – Vorbereitung der Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
  6. – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. – Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
  2. – Schließen von Gewächshäusern
  3. – Verbringung von Nutztieren in Stallungen
  4. – Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
  5. – Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen

B. Maßnahmen in der Kontaminierungsphase:

  1. – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. – Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
  3. – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
  4. – Aufenthalt in Gebäuden
  5. – Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
  6. – Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
  7. – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Lebensmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
  8. – Empfehlung zum Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
  9. – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
  10. – Beschränkung von Arbeiten im Freien
  11. – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
  12. – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
  13. – Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
  14. – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
  15. – Medizinische Beratung
  16. – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  17. – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. – Weideverbot für Nutztiere
  2. – Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
  3. – Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
  1. – Maßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Lebensmitteln:
  1. – Einschränkungen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

C. Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase:

  1. – Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
  2. – Information der Öffentlichkeit:
  1. – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. – Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
  1. – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
  2. – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  3. – Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
  4. – Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
  5. – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
  6. – Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
  7. – Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten:
  1. – Abgrenzung der betroffenen Gebiete
  2. – Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
  3. – Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
  4. – Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
  1. – Temporäre Umsiedlung
  2. – Langfristige Umsiedlung
  3. – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
  1. – Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
  2. – Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
  3. – Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
  4. – Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
  5. – Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
  6. – Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
  7. – Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
  8. – Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  9. – Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  10. – Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
  1. – Maßnahmen im Bereich Lebensmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Lebensmitteln:
  1. – Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln: Milch
  2. – Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch
  3. – Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
  4. – Geeignete industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln zur Verringerung der Kontamination
  5. – Lagerung und Konservierung von Lebensmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  6. – Behandlung von Lebensmitteln im Haushalt
  1. – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten:
  1. – Dekontaminierungsmaßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
  2. – Dekontaminierungsmaßnahmen an Gebäuden
  3. – Dekontaminierungsmaßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
  4. – Dekontaminierungsmaßnahmen an Straßen und Plätzen
  5. – Dekontaminierungsmaßnahmen an Kinderspielplätzen
  1. – Entsorgung kontaminierter Materialien:
  1. – Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
  2. – Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
  3. – Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
  1. – Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
  2. – Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten

Schlagworte

Reiseeinschränkung, Lebensmittelinverkehrbringung, Messprogramm, Lüftungsanlage, Zwischenphase, Vorwarnphase, Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225672

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