Anlage 2
- Zu den §§ 6 und 13
Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.
A. Maßnahmen in der Vorwarnphase:
- – Aktivierung des Notfallmanagements
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Warnung der betroffenen Bevölkerung
- – Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
- – Vorbereitung der Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
- – Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
- – Schließen von Gewächshäusern
- – Verbringung von Nutztieren in Stallungen
- – Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
- – Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen
B. Maßnahmen in der Kontaminierungsphase:
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
- – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
- – Aufenthalt in Gebäuden
- – Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
- – Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
- – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Lebensmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
- – Empfehlung zum Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
- – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
- – Beschränkung von Arbeiten im Freien
- – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
- – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
- – Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
- – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
- – Medizinische Beratung
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
- – Weideverbot für Nutztiere
- – Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
- – Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
- – Maßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Lebensmitteln:
- – Einschränkungen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln
C. Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase:
- – Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
- – Information der Öffentlichkeit:
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
- – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
- – Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
- – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
- – Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
- – Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten:
- – Abgrenzung der betroffenen Gebiete
- – Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
- – Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
- – Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
- – Temporäre Umsiedlung
- – Langfristige Umsiedlung
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
- – Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
- – Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
- – Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
- – Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
- – Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- – Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
- – Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
- – Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
- – Maßnahmen im Bereich Lebensmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Lebensmitteln:
- – Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln: Milch
- – Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch
- – Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- – Geeignete industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln zur Verringerung der Kontamination
- – Lagerung und Konservierung von Lebensmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- – Behandlung von Lebensmitteln im Haushalt
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten:
- – Dekontaminierungsmaßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
- – Dekontaminierungsmaßnahmen an Gebäuden
- – Dekontaminierungsmaßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
- – Dekontaminierungsmaßnahmen an Straßen und Plätzen
- – Dekontaminierungsmaßnahmen an Kinderspielplätzen
- – Entsorgung kontaminierter Materialien:
- – Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
- – Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
- – Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
- – Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
- – Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten
Schlagworte
Reiseeinschränkung, Lebensmittelinverkehrbringung, Messprogramm, Lüftungsanlage, Zwischenphase, Vorwarnphase, Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225672
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