Anlage 2
Anlage 2*)
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
| 0,86 S |
| 2,80 S |
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,32 S je Kilometer.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980
14.09.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
