Anlage 2 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1980

Anlage 2

Anlage 2*)
(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

​

  1. a) für Motorräder mit einem Hubvolumen bis 250 ccm über 250 ccm

0,86 S
1,50 S

  1. b) für Personenkraftwagen mit einem Hubvolumen bis 1500 ccm von 1501 bis 2000 ccm über 2000 ccm

2,80 S
3.– S
3.50 S

  

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,32 S je Kilometer.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/1980

14.09.2017

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