Anlage 2
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
| S 0,75 |
| S 2.–– |
Werden bei Benüntzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von S 0.25 je Kilometer.
14.09.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
