Anlage 2 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

Anlage 2

Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

​

  1. a) für Motorräder mit einem Hubvolumen bis 250 ccm über 250 ccm

S 0,75
S 1.30

  1. b) für Personenkraftwagen mit einem Hubvolumen bis 1000 ccm von 1001 bis 1500 ccm von 1501 bis 2000 ccm über 2000 ccm

S 2.––
S 2.40
S 3.––
S 3.50

  

Werden bei Benüntzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von S 0.25 je Kilometer.

14.09.2017

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