Anlage 2
Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 7 für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 |
|
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 |
|
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 64 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung | ||
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 120 |
|
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20012171
Dokumentnummer
NOR40250894
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)