Anlage 2
Meldepflichtiger, Anschrift, Telefonnummer |
MELDUNG EINER BEGASUNG MIT BEGASUNGSMITTELN, DIE GIFTE i.S.d. § 35 DES CHEMIKALIENGESETZES 1996 SIND
Diese Meldung hat zumindest drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung an die beim Ort der Begasung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005 idgF, wird die Durchführung der nachstehend aufgeführten Begasung mit Begasungsmitteln, die Gifte i.S.d. § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) sind, gemeldet.
Angaben zum Begasungsleiter: | Titel: | Zuname: | Vorname: |
Beruf: | Geburtsdatum: | ||
Adresse: | Postleitzahl: | Ort: | Tel. Nr. mit Vorwahl: |
Straße: | |||
Telefonische Erreichbarkeit während der Begasung: | Telefonnummern mit Vorwahl: | ||
Beilagen: Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 und ggf. § 4 der Begasungssicherheitsverordnung | |||
Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung (vergleiche auch die Angaben zum Zeitplan der Begasung weiter unten): |
Im Fall von Gefahr im Verzug (§ 6 Abs. 3 der Begasungssicherheitsverordnung): Begründung für eine Verkürzung der Frist gemäß § 6 Abs. 1: |
Ort der Begasung (Anschrift und Lageplan): |
Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerkes, in dem die Begasung durchgeführt wird), ggf. inklusive Nachbarobjekte: |
Beschreibung der zu begasenden Güter und deren Menge / Schadorganismus: |
Art des einzusetzenden Begasungsmittels und geplante Einsatzmenge | |
Handelsbezeichnung, Wirkstoff: | Einsatzmenge: |
Zulassungsnummer (gegebenenfalls), Details der Zulassung als Biozidprodukt bzw. Pflanzenschutzmittel, zugelassener Verwendungszweck: | |
Sonstige Angaben (zB Entsorgung allfälliger Rückstände, Nachsorgemaßnahmen, sonstige Beobachtungen): |
Zeitplan der geplanten Begasung | ||
Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung: | Tag: | Uhrzeit: |
Beginn der Verwendung des Begasungsmittels: | ||
Ende der Verwendung des Begasungsmittels: | ||
Voraussichtlicher Zeitpunkt der Freigabe des Begasungsobjektes: | ||
……………………………. Ort | …………………………….. Datum | …………………………….. Unterschrift des Meldepflichtigen |
Anmerkung zum Meldungsformular für Begasungen mit Begasungsmitteln, die Gifte gem. § 35 ChemG 1996 sind
Die schriftliche Meldung vor Beginn der Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst:
Der Meldung sind Kopien der Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 und gegebenenfalls (nur für Begasungen mit Phosphorwasserstoff) § 4 der Begasungssicherheitsverordnung anzuschließen. Die schriftliche Meldung einer Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss grundsätzlich drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung erfolgen. Bei dokumentierten Anlassfällen, bei denen wegen des Schädlingsbefalls Gefahr im Verzug ist, darf die 72‑Stundenfrist auch verkürzt werden. Im Begasungsprotokoll sind dann die besonderen Umstände der Gefahr im Verzug entsprechend zu dokumentieren.“ |
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