Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 2

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Messerschmied

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln

Feilen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand

Biegen, Sägen, Richten, Nieten

Glühen, Hämmern, Härten, Anlassen

Hart- und Weichlöten

Abrichten von Schleifkörpern und deren Aufrauhen

Form-, Plan- und Rundschleifen von Hand und mit Maschinen

Scharfschleifen

Feinschleifen

Herrichten und Aufleimen von Scheiben

Bürsten, Pließten, Feinpolieren, Glänzen

Abziehen von Schneidwerkzeugen

Einsetzen, Beschalen, Zusammensetzen

Demontieren, Montieren von Schneidsätzen und Messern

Prüfen

Lesen von Werkzeichnungen

Anfertigen einfacher Skizzen

Grundkenntnisse der Verbindungselemente

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

Verhältniszahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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