Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Messerschmied
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln
Feilen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand
Biegen, Sägen, Richten, Nieten
Glühen, Hämmern, Härten, Anlassen
Hart- und Weichlöten
Abrichten von Schleifkörpern und deren Aufrauhen
Form-, Plan- und Rundschleifen von Hand und mit Maschinen
Scharfschleifen
Feinschleifen
Herrichten und Aufleimen von Scheiben
Bürsten, Pließten, Feinpolieren, Glänzen
Abziehen von Schneidwerkzeugen
Einsetzen, Beschalen, Zusammensetzen
Demontieren, Montieren von Schneidsätzen und Messern
Prüfen
Lesen von Werkzeichnungen
Anfertigen einfacher Skizzen
Grundkenntnisse der Verbindungselemente
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Verhältniszahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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