Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Messerschmied
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln
Feilen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand
Biegen, Sägen, Richten, Nieten
Glühen, Hämmern, Härten, Anlassen
Hart- und Weichlöten
Abrichten von Schleifkörpern und deren Aufrauhen
Form-, Plan- und Rundschleifen von Hand und mit Maschinen
Scharfschleifen
Feinschleifen
Herrichten und Aufleimen von Scheiben
Bürsten, Pließten, Feinpolieren, Glänzen
Abziehen von Schneidwerkzeugen
Einsetzen, Beschalen, Zusammensetzen
Demontieren, Montieren von Schneidsätzen und Messern
Prüfen
Lesen von Werkzeichnungen
Anfertigen einfacher Skizzen
Grundkenntnisse der Verbindungselemente
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
ab der 1o3.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Hartlöten, Formschleifen, Planschleifen
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006545
Dokumentnummer
NOR12071547
alte Dokumentnummer
N51977154700
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