Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anlage 2

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Messerschmied

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung

Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln

Feilen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand

Biegen, Sägen, Richten, Nieten

Glühen, Hämmern, Härten, Anlassen

Hart- und Weichlöten

Abrichten von Schleifkörpern und deren Aufrauhen

Form-, Plan- und Rundschleifen von Hand und mit Maschinen

Scharfschleifen

Feinschleifen

Herrichten und Aufleimen von Scheiben

Bürsten, Pließten, Feinpolieren, Glänzen

Abziehen von Schneidwerkzeugen

Einsetzen, Beschalen, Zusammensetzen

Demontieren, Montieren von Schneidsätzen und Messern

Prüfen

Lesen von Werkzeichnungen

Anfertigen einfacher Skizzen

Grundkenntnisse der Verbindungselemente

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

ab der 1o3.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Hartlöten, Formschleifen, Planschleifen

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006545

Dokumentnummer

NOR12071547

alte Dokumentnummer

N51977154700

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