Anlage 2
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Destillateur |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte | ||
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung | ||
- | Mazerieren | |
- | Digerieren | |
- | Perkolieren | |
Destillieren | ||
- | Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt | |
Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten | - | |
- | Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion | |
- | Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte | |
Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen | - | |
Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen | Zusammenstellen nach Rezepturen | |
- | Filtern, Klären und Schönen | |
Umfüllen | Umfüllen und Mischen | - |
Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens | - | - |
Behandeln der Lager- und Transportgefäße | - | |
- | Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art | |
Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen | Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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