Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Destillateur
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Apparate und Geräte
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Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
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- ! Mazerieren
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- ! Digerieren
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- ! Perkolieren
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Destillieren
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- !Herstellen von Spritwassergemischen mit
!vorgeschriebenem Alkoholgehalt
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Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- ! -
und Gewichtsprozenten !
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- !Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes
!auf eine vorgeschriebene Stärke unter Be-
!rücksichtigung der Kontraktion
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- !Feststellen grober Geruchs- und Geschmacks-
!fehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und
!Fertigprodukte
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Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen ! -
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Zusammenstellen nach ! Zusammenstellen nach Rezepturen
einfachen Rezepturen !
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- ! Filtern, Klären und Schönen
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Umfüllen !Umfüllen und Mischen ! -
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Kenntnis des Ab- ! - ! -
füllens, des Ver- ! !
schließens und ! !
Etikettierens ! !
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Behandeln der Lager- und Transportgefäße ! -
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- !Kenntnis der Herstellung von Destillaten und
!Likören verschiedener Art
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Grundkenntnisse ver- !Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
schiedener Auszüge !
und Typagen !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
ab der 21.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 10 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Hilfsstoff, Geruchsfehler, Lagergefäß
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10006401
Dokumentnummer
NOR12073669
alte Dokumentnummer
N51983144570
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