Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Anlage 2

Anlage 2

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Destillateur

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Apparate und Geräte

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung

--------------------------------------------------------------------

- ! Mazerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Digerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Perkolieren

--------------------------------------------------------------------

Destillieren

--------------------------------------------------------------------

- !Herstellen von Spritwassergemischen mit

!vorgeschriebenem Alkoholgehalt

--------------------------------------------------------------------

Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- ! -

und Gewichtsprozenten !

--------------------------------------------------------------------

- !Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes

!auf eine vorgeschriebene Stärke unter Be-

!rücksichtigung der Kontraktion

----------------------!---------------------------------------------

- !Feststellen grober Geruchs- und Geschmacks-

!fehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und

!Fertigprodukte

--------------------------------------------------------------------

Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen ! -

--------------------------------------------------------------------

Zusammenstellen nach ! Zusammenstellen nach Rezepturen

einfachen Rezepturen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Filtern, Klären und Schönen

----------------------!---------------------------------------------

Umfüllen !Umfüllen und Mischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Ab- ! - ! -

füllens, des Ver- ! !

schließens und ! !

Etikettierens ! !

---------------------------------------------!----------------------

Behandeln der Lager- und Transportgefäße ! -

---------------------------------------------------------------------

- !Kenntnis der Herstellung von Destillaten und

!Likören verschiedener Art

----------------------!----------------------------------------------

Grundkenntnisse ver- !Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen

schiedener Auszüge !

und Typagen !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

8-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

ab der 21.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Hilfsstoff, Geruchsfehler, Lagergefäß

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12073669

alte Dokumentnummer

N51983144570

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)