Anlage 2 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 2

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Buchbinder

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten

Kenntnis der wichtigsten Bindearten in Einzelfertigung einschließlich Sonderarbeiten

Kenntnis spezieller Bindearten in Einzelfertigung und der wichtigsten Bindearten in Serienfertigung

Kenntnis der Bindearten in Serienfertigung einschließlich Sonderarbeiten

Kenntnis über den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einer Buchbinderei

Kenntnis der Fehlerquellen der angelieferten Materialien

Kenntnis der wesentlichen Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete, Wirkungsweise und Wartung

Messen, Anzeichnen

Schneiderarbeiten mit einfachen Werkzeugen und Geräten, Prüfung der Laufrichtung, Zählen und Aufstoßen von Papier

Auslinieren von Druckbogen, Berechnen und Zuschneiden von Material

Bedienen und Einstellen von Schneidemaschinen

Kenntnis der einfachen Falzarten

Kenntnis der wichtigsten Falzarten und Ausschußschemen

Manuelles Falzen

Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen

Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen

Herstellen von Vorsätzen und Vorrichten

Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz- und Perforiergeräten und Maschinen

Manuelles Zusammentragen, Kollationieren und Heften

Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Kleben mit verschiedenen Klebestoffen; Blockleimen

Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten

Manuelles Rundmachen und Kapitalen

Hülsen, Abpressen und Hinterkleben, Schnittmachen

Manuelles Deckenmachen

Deckenmachen und Prägen mit einfachen Einrichtungen

Einrichten und Bedienen von Prägepressen

Einhängen und Fertigstellen von Broschüren und Pappbänden

Einhängen und Fertigstellen von Halb- und Ganzgewebebänden

Herstellen von Musterbänden

Herstellen einer geritzten Schachtel und einfache Kaschierarbeiten und Mappen

Herstellen von Alben oder Geschäftsbüchern oder zusammengesetzten Schachteln mit Hals

Herstellen eines Halblederbandes

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, technisch, bedienen, Vorsatz, Rillgerät, Ritzgerät, zusammentragen, Einsatzmöglichkeit, fertigstellen, Halbgewebeband,

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR40064614

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