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Anlage 1 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Kurztitel

Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Anlage 1

1. Tatsächlicher Einnahmenentfall bei stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format für das 1.Halbjahr 2017 zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Personen in stationärer Langzeitpflege im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

1.Halbjahr 2017

         
          

2. Einnahmenentfall bei stationärer Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen

Zu übermitteln sind die tatsächlich den Ländern zugeflossenen Einnahmen aus dem Titel „Zugriff auf Vermögen“ für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Diese sind für die Endabrechnung in folgendem Format zu melden, um auf das Gesamtjahr 2017 hochgerechnet zu werden. So soll dem aufgrund des Beschlusszeitpunktes des Gesetzes über die Abschaffung des Pflegeregresses geänderten Zahlungsverhalten von Menschen mit Behinderungen in Pflege und Betreuung im 2.Halbjahr 2017 Rechnung getragen werden.

 

Burgenland

Kärnten

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Tirol

Vorarlberg

Wien

1.Halbjahr 2017

         
          

3. Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege (exkl. alternative Wohnformen oder Kurzzeitpflege)

Für die Endabrechnung der Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege sind folgende Stichtagswerte einzumelden.

 

Anzahl der Selbstzahlerinnen und Selbstzahler in stationärer Langzeitpflege

Nettokosten/

Tag/ Person

31.12.2017

31.01.2018

28.02.2018

31.03.2018

30.04.2018

31.05.2018

30.06.2018

31.07.2018

31.08.2018

30.09.2018

31.10.2018

30.11.2018

31.12.2018

Burgenland

              

Kärnten

              

Niederösterreich

              

Oberösterreich

              

Salzburg

              

Steiermark

              

Tirol

              

Vorarlberg

              

Wien

              
               

Für die Endabrechnung werden diese miteinander verglichen und die Summe der Mehrkosten anhand folgender Formel berechnet.

Berechnung:

Differenz (31.12.2017-31.01.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

365 Tage

+

Differenz (31.01.2018-28.02.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

334 Tage

+

Differenz (28.02.2018-31.03.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

306 Tage

+

Differenz (31.03.2018-30.04.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

275 Tage

+

Differenz (30.04.2018-31.05.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

245 Tage

+

Differenz (31.05.2018-30.06.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

214 Tage

+

Differenz (30.06.2018-31.07.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

184 Tage

+

Differenz (31.07.2018-31.08.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

153 Tage

+

Differenz (31.08.2018-30.09.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

122 Tage

+

Differenz (30.09.2018-31.10.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

92 Tage

+

Differenz (31.10.2018-30.11.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

61 Tage

+

Differenz (30.11.2018-31.12.2018)*

Nettokosten pro Tag pro Person *

31 Tage

=

Mehrkosten aufgrund des Umstiegs von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern auf Sozialhilfe in stationärer Langzeitpflege

    

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010523

Dokumentnummer

NOR40210392

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