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Anlage 1 Zahlungsregulierung - österreichisch-jugoslawischer Warenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1932

Anlage 1

Beilage.

1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Jugoslawien haben über die künftige Regelung der Zahlungen aus dem österreichisch-jugoslawischen Warenverkehr nachfolgende Vereinbarungen getroffen.

2.

Die Abwicklung der Zahlungen aus Schulden und Forderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem gegenseitigen Warenverkehr entstanden sind oder künftighin entstehen werden, erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 im Wege des Clearings über die Österreichische Nationalbank und die Nationalbank des Königreiches Jugoslawien in folgender Weise:

Die jugoslawischen Schuldner haben ihre Schuld an den österreichischen Gläubiger durch Erlag des Schuldbetrages in Dinar auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Nationalbank des Königreiches Jugoslawien für die Österreichische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der österreichischen Gläubiger aufnimmt. In analoger Weise hat der österreichische Schuldner seine Schuld an den jugoslawischen Gläubiger durch Erlag des Schuldbetrages in Schilling auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Österreichischen Nationalbank für die Nationalbank des Königreiches Jugoslawien geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der jugoslawischen Verkäufer aufnimmt.

Schulden und Forderungen der im ersten Absatz dieses Punktes bezeichneten Art, die auf andere Währungen als Schilling- oder Dinarwährung lauten und die nach dem 20. Jänner 1932 entstanden sind, sind von den Geschäftspartnern einvernehmlich auf Schilling- oder Dinarwährung umzurechnen.

Derartige Schulden und Forderungen, die vor dem 20. Jänner 1932 entstanden sind, haben ebenfalls im Clearingwege in der Weise abgewickelt zu werden, wie dies im Abkommen vom 16. Jänner 1932 (Punkt 5 bis 8) vorgesehen war.

Die Österreichische Nationalbank und die Nationalbank des Königreiches Jugoslawien verständigen sich gegenseitig von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, dem betreffenden Gläubiger aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung der hiemit vereinbarten, den abgerundeten Währungsparitäten entsprechenden Umrechnungskurse von Schilling 100 = Dinar 798,947 und Dinar 100 = Schilling 12,516 auszuzahlen. Der Gläubiger hat jedoch Anspruch auf Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, das ist auf Durchführung der erfolgten Auszahlungsanweisung nur insoweit, als das betreffende Sammelkonto ein Guthaben aufweist; andernfalls erfolgt die Auszahlung an ihn erst nach Eingang neuer Zahlungen, und zwar in der chronologischen Reihenfolge der erteilten Auszahlungsaufträge.

3.

Schillingbeträge, die als Kaufpreis jugoslawischer Waren bei der Österreichischen Nationalbank auf das Clearingkonto der Jugoslawischen Nationalbank vor dem 20. April 1932 eingezahlt wurden, können zur Begleichung von neueu (Anm.: Richtig: neuen) Exporten österreichischer Waren im Einvernehmen der beiden Geschäftspartner und mit Wissen der beiden Nationalbanken zur Verfügung gestellt werden, auch wenn die diesen Exporten zugrunde liegenden Geschäfte zwischen neuen Geschäftspartnern abgeschlossen werden.

Sollte die Einzahlung des Gegenwertes derartig zustande gekommener neuer Exportgeschäfte nach Jugoslawien bei der Jugoslawischen Nationalbank in Dinar erfolgen, so werden die eingegangenen Dinarbeträge dazu benützt, um die jugoslawischen Exporteure, zu deren Gunsten die im vorangehenden Absatz erwähnten Schillingbeträge seinerzeit erlegt wurden, sofort außerhalb der chronologischen Reihenfolge zu befriedigen, insoweit die Einzahlung bei der Jugoslawischen Nationalbank auf Grund des neuen Geschäftes Deckung bietet.

Für die Durchführung dieser Geschäfte werden die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäße Anwendung zu finden haben.

4.

Wenn auf Grund von Kauf- und Verkaufsgeschäften die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen österreichischen Exporteuren und jugoslawischen Importeuren einerseits und jugoslawischen Exporteuren und österreichischen Importeuren anderseits vorliegt, kann die Verrechnung zwischen den verschiedenen Geschäftspartnern direkt erfolgen, wobei die auf Grund der für den Zahlungsverkehr bestehenden Vorschriften notwendigen Bewilligungen fallweise bei den beiden Nationalbanken einzuholen sein werden.

Der österreichische Verkäufer kann bis auf weiteres verpflichtet werden, einen Teil des Verkaufspreises in Dinar gemäß den in Österreich geltenden Devisenvorschriften an die Österreichische Nationalbank abzuführen.

Die Erklärung der Österreichischen Nationalbank, ob sie von der vorstehenden Bestimmung Gebrauch zu machen gewillt ist oder nicht, hat gegenüber den Interessenten bei der Einholung der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung bindend zu erfolgen.

5.

Sollten Änderungen der den gegenseitigen Clearingverrechnungen gemäß Artikel 2 dieses Abkommens zugrunde liegenden Paritätskurse verfügt werden, so werden die Einzahlungen in den Clearing beiderseits eingestellt, bis eine Einigung über die notwendigen Abänderungen dieses Abkommens erreicht ist, wobei die Auszahlung der während der Vertragsdauer eingezahlten Beträge noch nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu erfolgen hat.

6.

Die beiden Regierungen werden alle Vorkehrungen treffen, damit die beiderseitigen Einzahlungen in den Clearing in keiner Weise behindert werden.

7.

Jugoslawische Schuldner können gegenüber ihren österreichischen Gläubigern auch Verbindlichkeiten anderer Art im Wege der Clearingverrechnung gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 abwickeln, vorausgesetzt, daß diese Verbindlichkeiten auf eine der beiden Landeswährungen lauten oder daß die Geschäftspartner Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung lauten, in Schilling oder Dinar konvertieren. Die beiden Nationalbanken werden sich darüber verständigen, welche Art von Verbindlichkeiten unter diese Bestimmung fallen.

8.

Die Ausgleichung eines bei Vertragsablauf verbleibenden Saldos ist einer späteren Vereinbarung vorbehalten.

Falls eine Vereinbarung über die Begleichung eines solchen Saldos innerhalb 15 Tagen nach dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens nicht erzielt werden sollte, wird die Ausgleichung des Saldos durch weitere Einzahlungen bei der Notenbank jenes Staates, zu dessen Gunsten der Saldo besteht, und auf die in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene Weise erfolgen.

9.

Dieses Abkommen tritt am 21. April 1932 in Kraft und lauft zwei Monate. Es kann 15 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt werden; erfolgt keine Kündigung, so lauft das Abkommen automatisch je einen Monat weiter.

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