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Artikel 1 Zahlungsregulierung - österreichisch-jugoslawischer Warenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1932

Artikel 1

Wien, am 20. April 1932.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung dem Abkommen über die Regulierung der Zahlungen aus dem österreichisch-jugoslawischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat.

Indem ich Sie ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die königlich jugoslawische Regierung das genannte Abkommen ebenfalls genehmigt hat, benütze ich den Anlaß, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Buresch m. p.

Herrn M. Jurisic,

königlich jugoslawischer Geschäftsträger

Wien.

(Anm.: es folgt die Beilage)

Wien, am 20. April 1932.

Herr Bundeskanzler!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die königlich jugoslawische Regierung dem Abkommen über die Regulierung der Zahlungen aus dem jugoslawisch-österreichischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat.

Indem ich Euer Exzellenz ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die österreichische Bundesregierung das genannte Abkommen ebenfalls genehmigt hat, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

M. Jurisic m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Karl Buresch,

Bundeskanzler und Minister für dieauswärtigen Angelegenheiten

Wien.

(Anm.: es folgt nochmals der Text der Beilage)

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