vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

Anlage 1

— Schlußprotokoll

Zwischen den Anliegerstaaten des Bodensees besteht Übereinstimmung über folgende Punkte:

1 Zu Artikel 3 Absatz 1:

Keine Berücksichtigung finden Interessen, welche durch den Verwendungserfolg des entnommenen Wassers beeinträchtigt werden können und deren Beeinträchtigung nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der Entnahme als solcher steht. So können zum Beispiel Einwendungen gegen eine Wasserentnahme nicht darauf gestützt werden, daß die Verwendung des entnommenen Wassers die Wirtschaftskraft eines bestimmten Gebietes stärken und dadurch die Interessen eines Anliegerstaates beeinträchtigen könnte.

Der letzte Satz dieser Bestimmung stellt keine Einschränkung des Begriffes „Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse“ auf die dort genannten Interessen dar.

2 Zu Artikel 3 Absatz 2:

Anderweitig begründete Rechtsansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

3 Zu Artikel 3 Absatz 3:

Das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 bleibt unberührt.

4 Zu Artikel 6:

Fachbehörden im Sinne dieser Bestimmung sind:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

das Innenministerium Baden-Württemberg und das Bayerische

Staatsministerium des Innern;

für die Republik Österreich:

das Amt der Vorarlberger Landesregierung;

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

das Baudepartement des Kantons St. Gallen und das Straßen- und Baudepartement des Kantons Thurgau.

Die Fachbehörden werden einander die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee bereits bestehenden Wasserentnahmen aus dem Bodensee innerhalb eines Jahres mitteilen.

5 Zu Artikel 13:

Dieses Übereinkommen findet, mit Ausnahme von Artikel 5, nur auf künftige Wasserentnahmen Anwendung. Die geltenden Regelungen für bestehende Wasserentnahmen werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Geschehen zu Bern, in dreifacher Ausfertigung, am 30. April 1966.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131170

alte Dokumentnummer

N8196739624L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)