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Artikel 13 Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

Artikel 13

(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern, am 30. April 1966.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131169

alte Dokumentnummer

N8196739623L

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