Anlage 1
zu Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II)
RICHTLINIEN
INHALT
- 1 Präambel2
- 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)2
- 3 Begünstigte Unternehmen3
- 4 Betrachtungszeiträume und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II5
- 5 Antragstellung und Antragsprüfung10
- 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag11
- 7 Entscheidung über Anträge13
- 8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes II14
- 9 Berichtspflicht der COFAG14
- 1 Präambel
- 1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
- 1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II stützen sich auf die Entscheidung der Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Kommission Direktzuschüsse und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.
- 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
- 2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
- 2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
- 2.3 Einen Lockdown-Umsatzersatz II hat die COFAG an von den Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen indirekt erheblich betroffene Unternehmen zu gewähren:
- – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020;
- – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 528/2020;
- – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020;
- – Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020 und/oder
- – Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.
- 2.4 Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über den Lockdown-Umsatzersatz II weisungsfrei.
- 3 Begünstigte Unternehmen
- 3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 3.1.1 das antragstellende Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
- 3.1.2 das antragstellende Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt oder gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, befreit ist;
- 3.1.3 das antragstellende Unternehmen ist von den in der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19-NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und/oder der 2. COVID-19-NotMV vorgesehenen Einschränkungen indirekt erheblich betroffen. Indirekt erheblich betroffen in diesem Sinne ist ein Unternehmen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 3.1.3.1 das antragstellende Unternehmen erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mindestens 50 Prozent seiner nach den Regeln in Punkt 4.5.2 zu ermittelnden Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse
- (a) im November 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem November 2019 unveränderter Tätigkeit im November 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 503/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 565/2020, direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
- (b) im Dezember 2019 mit Unternehmen, die bei verglichen mit dem Dezember 2019 unveränderter Tätigkeit im Dezember 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 608/2020, direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder
- (c) in dem gemäß Punkt 4.5.1 lit. c heranzuziehenden Zeitraum mit Unternehmen, die bei verglichen mit diesem Zeitraum unveränderter Tätigkeit im November 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der VO Lockdown-Umsatzersatz direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären oder im Dezember 2020 im Sinne des Punkts 3.1.3 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen wären
- und diese Umsätze sind einer der im Anhang 2 angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) und
- 3.1.3.2 das antragstellende Unternehmen ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in Anhang 2 angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit im Sinne des Punkts 3.1.3 der VO Lockdown-Umsatzersatz und/oder des Punkts 3.1.3 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen. Die Umsätze sind nach den Regeln in Punkt 4.5.2, der Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz ist gemäß Punkt 4.6 zu ermitteln.
- Im Auftrag eines Dritten erzielt ein antragstellendes Unternehmen begünstigte Umsätze mit einem anderen Unternehmen, wenn das antragstellende Unternehmen in einem Auftragsverhältnis zu dem Dritten (beispielsweise einer Veranstaltungsagentur oder Künstleragentur) steht, als dessen unmittelbare Folge es Leistungen an ein direkt betroffenes Unternehmen erbringt. Wird ein Teil des vom direkt betroffenen Unternehmen an den Dritten geleisteten Entgelts ohne weitere Leistung an das antragstellende Unternehmen als Entgelt für seine Leistung weitergeleitet, so dass es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur um eine Durchleitung des Entgelts an das antragstellende Unternehmen handelt, stellt das vom Dritten von dem direkt betroffenen Unternehmen erhaltene Entgelt im Ausmaß des weitergeleiteten Betrags keinen begünstigten Umsatz dar;
- 3.1.4 das antragstellende Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der jeweils geltenden Fassung, steuerlich wohlverhalten haben;
- 3.1.5 das antragstellende Unternehmen erleidet im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 Prozent. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. In Fällen des Punkts 4.5.1 lit. c ergibt sich der Umsatzausfall für November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 aus der Differenz der Umsätze im November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 einerseits und den anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c (Summe der Umsätze im Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c dividiert durch die Anzahl der Monate des Zeitraums und multipliziert mit der Anzahl der Monate, für die der Umsatzausfall berechnet wird) andererseits. Die Ermittlung der Umsätze erfolgt nach den Regeln in Punkt 4.5.2.
- 3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II sind Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:
- 3.2.1 Antragsteller, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
- 3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;
- 3.2.3 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl 1994/663, unternehmerisch tätig sind;
- 3.2.4 Antragsteller, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
- 3.2.5 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
- 4 Betrachtungszeiträume und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II
- 4.1 Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Für Betrachtungszeiträume, für die die Voraussetzungen des Punkts 4.1.2 nicht erfüllt sind, kann kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
- 4.1.1 Abhängig vom Zeitraum der indirekten erheblichen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen, wobei bei einer mit 3. November 2020 beginnenden indirekten erheblichen Betroffenheit der 1. November 2020 und der 2. November 2020 als Teil des Betrachtungszeitraums gelten:
- – 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV);
- – 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV);
- – 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV);
- – 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV);
- – 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV).
- 4.1.2 Ausschluss von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II bei zu geringem Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz (Punkt 3.1.3.1) oder zu geringem Umsatzausfall (Punkt 3.1.5)
- (a) Hinsichtlich der in den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 fallenden Betrachtungszeiträume (vom Geltungszeitraum der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV erfasste Betrachtungszeiträume) gilt:
- Es steht kein Lockdown-Umsatzersatz II für diese Betrachtungszeiträume zu, wenn
- – das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. a im November 2019 nicht mindestens 50 Prozent beträgt oder
- – der Umsatzausfall im Sinne des Punkts 3.1.5 im November 2020 nicht mehr als 40 Prozent beträgt.
- (b) Hinsichtlich der in den Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fallenden Betrachtungszeiträume (vom Geltungszeitraum der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV erfasste Betrachtungszeiträume) gilt:
- Es steht kein Lockdown-Umsatzersatz II für diese Betrachtungszeiträume zu, wenn
- – das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. b im Dezember 2019 nicht mindestens 50 Prozent beträgt oder
- – der Umsatzausfall im Sinne des Punkts 3.1.5 im Dezember 2020 nicht mehr als 40 Prozent beträgt.
- (c) Ist der Vergleichszeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c heranzuziehen und beträgt das Ausmaß der begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 lit. c nicht mindestens 50 Prozent, so steht für keinen der Betrachtungszeiträume ein Lockdown-Umsatzersatz II zu.
- 4.2 Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II
- 4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsätzen des Antragstellers und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Zur Ermittlung der in Anhang 2 angeführten Prozentsätze wird in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag herangezogen. Für Umsätze oder Umsatzanteile, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lockdown-Umsatzersatz nach der VO Lockdown-Umsatzersatz oder nach der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz vorliegen, kann kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
- Der so ermittelte Betrag ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt:
- (a) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 übersteigen.
- Die anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für November 2020 und Dezember 2020 gegenüber dem AMS geltend gemacht beziehungsweise abgerechnet werden. Der Betrag der Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im November 2020 zu multiplizieren. Der Betrag der Kurzarbeitsbeihilfen für Dezember 2020 ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums im Dezember 2020 zu multiplizieren. Der anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallende Vergleichsumsatz ergibt sich aus dem jeweiligen Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 dividiert durch dreißig (Vergleichszeitraum November 2019), einunddreißig (Vergleichszeitraum Dezember 2019) oder durch die Anzahl der Tage des Zeitraums gemäß Punkt 4.5.1 lit. c und multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums; und
- (b) die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls nach Punkt 3.1.5 übersteigen.
- Die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls ergibt sich für Tage des Betrachtungszeitraums, die vor den 7. Dezember 2020 fallen, aus dem Umsatzausfall im November 2020 dividiert durch dreißig und multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums vor dem 7. Dezember 2020 und für Tage des Betrachtungszeitraums, die nach den 6. Dezember 2020 fallen, aus dem Umsatzausfall im Dezember 2020 dividiert durch einunddreißig und multipliziert mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums nach dem 6. Dezember 2020. In Fällen, in denen Punkt 4.5.1 lit. c zur Anwendung kommt, ist der gemäß Punkt 3.1.5 ermittelte Umsatzausfall durch die Anzahl der Tage des Zeitraums gemäß Punkt 4.5.1 lit. c zu dividieren und der so erhaltene Wert ist mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren.
- 4.4.2 Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 gedeckelt; dieser Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als EUR 800.000 ist. Der für den Lockdown-Umsatzersatz II beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von EUR 1.800.000 bereits erhaltene finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens abgezogen werden. Gegebenenfalls sind in einem letzten Schritt vom für den Lockdown-Umsatzersatz II ermittelten Betrag noch dem Betrachtungszeitraum zeitlich zuzuordnende Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.7 abzuziehen. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500. Sind beim Antragsteller 100 Prozent seiner Umsätze begünstigte Umsätze und liegt ein Umsatzausfall im Sinne des Punkt 3.1.5 von mindestens 80 Prozent vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300. Beträgt der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag weniger als die jeweils anzuwendende Mindesthöhe oder ergibt der Abzug von Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.7 einen Betrag unter der Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
- 4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz II nur in Entsprechung der Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.
- 4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ist folgendermaßen vorzugehen:
- (a) Auf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 ist der gemäß Punkt 4.6 ermittelte Prozentsatz der begünstigten Umsätze anzuwenden.
- (b) Auf den gemäß lit. a ermittelten Wert ist in der Folge der Prozentsatz anzuwenden, der für die Branche, in der der Antragsteller seine begünstigten Umsätze überwiegend erzielt, heranzuziehen ist. Der so ermittelte Betrag ist notwendigenfalls noch aufgrund der betraglichen Deckelungen gemäß der Punkte 4.2.1, 4.2.2 oder 4.3 oder der Gegenrechnung von Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.7 zu kürzen oder auf die Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2.2 zu erhöhen.
- 4.5 Vergleichszeiträume und Berechnung des Vergleichsumsatzes
- 4.5.1 Als Vergleichszeitraum ist
- (a) für Tage des Betrachtungszeitraumes, die vor den 7. Dezember 2020 fallen, der November 2019,
- (b) für Tage des Betrachtungszeitraumes, die nach den 6. Dezember 2020 fallen, der Dezember 2019 und
- (c) bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben, der Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020,
- heranzuziehen.
- 4.5.2 Der Vergleichsumsatz ist der nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelte Umsatz (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) des jeweiligen Vergleichszeitraums. Antragsteller, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind, können die nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse heranziehen. Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, ist dies verpflichtend. Antragsteller, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) heranzuziehen.
- Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind
- (a) ausschließlich Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden, zu berücksichtigen,
- (b) mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse auszuscheiden, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
- (c) Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Sinne von Punkt 3.1.3 letzter Satz auszuscheiden.
- Bei Vergleichszeiträumen gemäß Punkt 4.5.1 lit. c ist bei der Berechnung des Vergleichsumsatzes in einem letzten Schritt der für den Vergleichszeitraum ermittelte Umsatz durch die Anzahl der Tage des Vergleichszeitraums zu dividieren und mit der Anzahl der Tage, für die der Umsatz zum Vergleich herangezogen wird, zu multiplizieren.
- 4.6 Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 indirekt erheblich betroffener Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit im Sinne des Punkts 3.1.3 der VO Lockdown-Umsatzersatz und/oder des Punkts 3.1.3 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz direkt betroffenen Unternehmen unmittelbar oder im Auftrag Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze). Dabei sind sowohl Gesamtumsatz, als auch begünstigte Umsätze nach den Regeln gemäß Punkt 4.5.2 zu bestimmen. Umsätze oder Umsatzanteile, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen für einen Lockdown-Umsatzersatz nach der VO Lockdown-Umsatzersatz oder nach der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz vorliegen, stellen niemals begünstigte Umsätze dar. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit, insbesondere anhand der Verhältnisse in den Vergleichszeiträumen, auf die Verhältnisse im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die Geltendmachung eines höheren Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz als gemäß Punkt 3.1.3.1 für die Vergleichszeiträume anzugeben ist, ist jedoch nur zulässig, wenn der Anstieg nicht darauf zurückzuführen ist, dass sich der Umfang des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum so verändert hat, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist (beispielsweise weil zwischen Vergleichszeitraum und Betrachtungszeitraum ein Betrieb, mit dem im Vergleichszeitraum nicht begünstigte Umsätze erzielt wurden, veräußert oder aufgegeben wurde und das verbliebene Unternehmen dadurch nicht mehr vergleichbar ist). Eine Vergleichbarkeit ist in diesem Zusammenhang ab einer qualifizierten Umfangsminderung der in Frage kommenden betriebswirtschaftlichen Kriterien um 50 Prozent nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Beachtung der unternehmens- und branchenbezogenen Umstände nicht mehr gegeben. Wird ein gegenüber dem Vergleichszeitraum höherer Anteil an begünstigten Umsätzen beantragt, so muss ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz bestätigen und zusätzlich bestätigen, dass der angegebene höhere Anteil der begünstigten Umsätze nicht die Folge eines Verlusts der Vergleichbarkeit nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ist. Die im Antrag zum Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der nicht Tätigkeiten zur Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen zuzurechnen ist, wird vom auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz in Abzug gebracht.
- 4.7 Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes II mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes II nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Lockdown-Umsatzersatz II anhand der Vorgaben der Punkte 4.1 bis 4.6 berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
- In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes II mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II zu korrigieren ist. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes II nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Lockdown-Umsatzersatz II ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatz II an den Antragsteller auszuzahlen.
- 4.8 Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 479/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 oder einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume, für die ihm auch ein Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.
- Ferner darf ein Lockdown-Umsatzersatz II nur gewährt werden, wenn der Antragsteller weder für den Monat November 2020, noch für den Monat Dezember 2020 einen Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) in Anspruch nimmt.
- 5 Antragstellung und Antragsprüfung
- 5.1 Der Lockdown-Umsatzersatz II ist im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 zu beantragen.
- 5.2 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes II ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes II an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
- 5.3 Außer in Fällen des Punkts 5.4 hat das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen; dabei ist auch die Höhe des Umsatzausfalls gemäß Punkt 3.1.5 und die Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Zeiträumen gemäß Punkt 3.1.3.1 durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
- 5.4 Abweichend von Punkt 5.3 kann die Bestätigung der Höhe des Umsatzausfalls gemäß Punkt 3.1.5 und die Bestätigung der Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Zeiträumen gemäß Punkt 3.1.3.1 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter entfallen und das Einbringen des Antrags durch den Antragsteller selbst erfolgen, wenn
- (a) der gemäß Punkt 4.6 geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz im November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im gemäß Punkt 3.1.3.1 zum Vergleich heranzuziehenden Zeitraum (November 2019, Dezember 2019, Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c) nicht übersteigt und
- (b) ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze und keine im Auftrag eines Dritten erzielten begünstigten Umsätze geltend gemacht werden und
- (c) die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigt.
- 5.5 Im Antrag hat der Antragsteller die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen gemäß Punkt 6.1.3 und Punkt 6.1.7 anzuführen und zuzustimmen, dass die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II nach diesen Richtlinien berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
- 5.6 Die Angaben im Antrag sowie etwaige weitere jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieser Risikoanalyse begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder daran, dass die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Vorgaben von Punkt 4 entspricht, kann im Einzelfall durch die COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 in der jeweils geltenden Fassung) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
- 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
- 6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag
- 6.1.1 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Punkts 3 erfüllt sind;
- 6.1.2 die Erfassung des ihm gewährten Lockdown-Umsatzersatzes II in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen;
- 6.1.3 anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens können gegebenenfalls den Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II gemäß Punkt 4.2.2 verringern. Wird ein Lockdown-Umsatzersatz II gemäß Punkt 4.3 an ein UiS gewährt, so werden der allgemeine De-Minimis-Höchstbetrag von 200.000 und der für die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit vorgesehene De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 100.000 von bereits erhaltenen sonstigen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens jedoch nicht verringert. Es sind daher bei UiS anstelle der Beihilfen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens die De-minimis-Beihilfen der letzten drei Veranlagungszeiträume anzugeben.
- Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere ein Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. Verordnung Lockdown-Umsatzersatz, ein FKZ 800.000 gemäß der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) sind nur dann anzugeben, wenn sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen. Sonstige Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 nicht und sind nicht anzugeben;
- 6.1.4 anzugeben, ob ein Lockdown-Umsatzersatz II nur als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Punkts 4.3 gewährt werden kann;
- 6.1.5 anzugeben, wie viel Prozent am Gesamtumsatz die gemäß Punkt 4.6 zu ermittelnden begünstigten Umsätze betragen und welcher der in Anhang 2 angeführten Branchen die begünstigten Umsätze überwiegend zuzurechnen sind;
- 6.1.6 anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 (bei beantragten Betrachtungszeiträumen, die Zeiträume im November 2020 mitumfassen) beziehungsweise für Dezember 2020 (bei beantragten Betrachtungszeiträumen, die Zeiträume im Dezember 2020 mitumfassen) gegenüber dem AMS geltend gemacht beziehungsweise abgerechnet werden;
- 6.1.7 anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Lockdownkompensation gemäß Punkt 5.3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, für November 2020 und für Dezember 2020 bezogen wurde;
- 6.1.8 in Prozenten anzugeben, wie viel Prozent am Gesamtumsatz die begünstigten Umsätze im Sinne des Punkts 3.1.3.1 im November 2019, im Dezember 2019 beziehungsweise im Zeitraum gemäß Punkt 4.5.1 lit. c betragen; außer in Fällen des Punkts 5.4 ist die Plausibilität der Höhe des angegebenen Anteils der begünstigten Umsätze durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß Punkt 5.3 zu bestätigen;
- 6.1.9 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Punkts 3.1.5 vorliegen und die notwendigen Umsatzdaten für die Berechnung des Umsatzausfalls im November 2020 (bei beantragten Betrachtungszeiträumen, die Zeiträume vor dem 7. Dezember 2020 mitumfassen) beziehungsweise im Dezember 2020 (bei beantragten Betrachtungszeiträumen, die Zeiträume nach dem 6. Dezember 2020 mitumfassen) anzugeben;
- 6.1.10 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II zu erteilen.
- Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.10 zutreffen.
- 6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
- 6.2.1 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Lockdown-Umsatzersatz II, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
- 6.2.2 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
- 6.2.3 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
- 6.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
- (Anm.: Punkte 6.2.5 und 6.2.6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2021)
- Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.6 verpflichtet.
- 7 Entscheidung über Anträge
- 7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes II jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.
- 7.2 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
- 7.3 Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
- 7.4 Der Lockdown-Umsatzersatz II wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt.
- 8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes II
- 8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes II erfolgt nach den Bestimmungen des CFPG, auf Basis von Stichproben.
- 8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
- 8.3 Wird im Zuge einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass bei der vom Antragsteller gemäß Punkt 4.6 vorgenommen Schätzung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt wurde, so hat eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes II durch die COFAG nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass dadurch der Betrag des gewährten und ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatzes II um mindestens 10 Prozent den Betrag übersteigt, den eine Ermittlung mit dem von Punkt 4.6 vorgegebenen Sorgfaltsmaßstab und unter Einhaltung der weiteren Vorgaben dieser Richtlinien ergeben hätte. Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes des Antragstellers ist auf dessen Wissen beziehungsweise das Wissen seiner Organe zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
- 8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes II kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes II innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
- 8.5 Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
- 9 Berichtspflicht der COFAG
- 9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den nach diesen Richtlinien gewährten Lockdown-Umsatzersatz II laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
- 9.2 Die COFAG hat der aws, der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter Lockdown-Umsatzersätze II sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
Schlagworte
Seilbahn, Kleinunternehmen, Hotelbank, Wirtschaftsfond, Abgabenverfahren, Monopolverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Gesetzesnummer
20011475
Dokumentnummer
NOR40239778
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