Anlage 1
zu § 5 Abs. 1
Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
1. Säugetiere
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² für das 1., 11., 21. usw. Tier | Zusätzliche Mindestgrundfläche in m² für jedes weitere Tier | Mindesthöhe in m | Beispiel Grundfläche in m2 für 10 Tiere |
Zwergkaninchen | 0,5 | 0,1 | 0,5 | 1,4 |
Meerschweinchen | 0,5 | 0,1 | 0,5 | 1,4 |
Degus*/**/*** | 0,4 | 0,08 | 1,2 | 1,12 |
Goldhamster | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Zwerghamster | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Mäuse* | 0,1 | 0,02 | 0,3 | 0,28 |
Gerbils** | 0,3 | 0,06 | 0,3 | 0,84 |
Ratten | 0,3 | 0,06 | 0,5 | 0,84 |
Chinchillas*/**/**** | 0,5 | 0,1 | 1,2 | (max. 4 Tiere: 0,8) |
*Es müssen strukturierte Klettermöglichkeiten angeboten werden. Die gesamte Käfighöhe muss genutzt werden können, zB durch mehrere Ebenen oder Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe.
**Es muss ein Sandbad angeboten werden.
***Bei der Haltung von bis zu 6 Tieren müssen zumindest 0,4 m² als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche ist auf zwei erhöhte Ebenen aufzuteilen.
****Es dürfen maximal 4 Tiere pro Unterkunft gehalten werden. Zumindest 0,5 m² müssen als Bodenfläche zur Verfügung stehen. Die restliche erforderliche Grundfläche kann auf zwei erhöhte Ebenen aufgeteilt werden.
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte für das 1., 11., 21., usw. gehaltene Tier, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die zusätzliche Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier, die 20% der Mindestgrundfläche in Spalte 2 entspricht.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
2. Vögel
1 | 2 | 3 | 4 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² | Mindestfläche für jedes weitere Tier in m² | Mindesthöhe |
Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zB Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel) | 0,15 m² (1 bis 6 Vögel) | 0,04 m² | 0,40 m |
Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanz-Länge) | 0,2 m² (1 bis 3 Vögel) | 0,05 m² | 0,40 m |
Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm) | 0,5 m² (1 bis 3 Vögel) | 0,25 m² | 1,5 m |
Wachteln, Zwergwachteln | 0,5 m² (1 bis 10 Vögel) | 0,05 m² | 0,4 m |
Ara, Große Kakadus | 1,5 m² (bis zu 2 Vögel) | 0,45 m² | 2,0 m |
Anmerkungen:
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in derselben Unterkunft gehaltenes Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft.
3. Reptilien
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Tierart | Mindestgrundfläche in m² | Mindestfläche pro Tier in m² | Mindestfläche für jedes weitere Tier in m² | Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten) |
Landschildkröte | 0,18 m² | L3 x L3 | L3 x L | 0,3 m |
Wasserschildkröte Landteil | 0,06 m² | L2 x L | L x L | 0,3 m |
Wasserschildkröte Wasserteil | 0,12 m² | L3 x L2 | L2 x L | 10 cm |
Bodenschlangen | 0,18 m² | LS0,66 xLS0,5 | LS0,2 xLS0,1 | 0,6 m |
Kletternde Schlangen | 0,18 m² | LS0,66 xLS0,5 | LS0,2 xLS.0,1 | 0,8 m |
Bodenlebende Echsen | 0,18 m² | LS2 x LS2 | LS0,5 x LS0,5 | 0,35 m |
Kletternde Echsen | 0,18 m² | LS2 x LS | LS0,5 x LS0,2 | 0,6 m |
Anmerkungen:
L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz.
LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz.
Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen.
Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf.
Die Spalte 3 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für das größte gehaltene Tier.
Die Spalte 4 bezeichnet bei der Haltung mehrerer Tiere die Mindestfläche für jedes weitere gehaltene Tier.
Die Spalte 5 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204334
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