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§ 5 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

§ 5.

(1) Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in derAnlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern

  1. 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
  2. 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
  3. 3. die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden,
  4. 4. die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
  5. 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel und Reptilien nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
  6. 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren, ausgenommen Fische, handelt.

(2) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäßAnlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu § 8 jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.

(3) Übernehmen Zoofachhandlungen oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204311

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